Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der hebrech GmbH & Co. KG, Zur Gießerei 24, 76227 Karlsruhe (Stand: 19.11.2025)
– im Folgenden hebrech genannt –
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das folgende Softwareprodukt „myhebrech“ (im Folgenden „myhebrech“ genannt) der hebrech GmbH & Co. KG (im Folgenden „hebrech“ genannt). myhebrech ist eine webbasierte IT-Branchenlösung für Hebammen. Im Folgenden werden die Regelungen zur Nutzungsvereinbarung dargestellt. Die Nutzungsvereinbarung enthält Regelungen zur Miete und Softwarepflege.
Zur Unterstützung des Kunden hat hebrech eine Support-Hotline eingerichtet, die mit qualifiziertem Personal besetzt und dazu in der Lage ist, dem Kunden montags bis freitags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 17:00 außer an gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg Auskunft zu erteilen. Der Support umfasst folgende Leistungen:
• Betreuung und Unterstützung bei der Analyse aufgetretener Probleme
• Hilfestellung bei der Lösung von Programm- und Bedienungsfehlern
• Beseitigung von Softwarefehlern in den Produkten der hebrech.
Gegenstand der Wartungspflicht ist die Pflege der von hebrech erstellten Software. Die Wartungspflicht erstreckt sich nur auf die jeweils aktuelle Version der vertragsgegenständlichen Software und nicht auf zugekaufte Programme. Folgende Wartungsleistungen werden erbracht:
4.1. Ändern sich zwingende rechtliche Vorschriften und Regelungen, die für die zu wartende Software von Bedeutung sind, so wird hebrech entsprechende Anpassungen vornehmen.
4.2. hebrech stellt dem Kunden alle freigegebenen bzw. fortentwickelte Softwareversionen zur Verfügung,
4.3. Beseitigung von an hebrech gemeldeten Mängeln durch Lieferung von Updates.
Sollte es bei der Nutzung der Software zu Störungen kommen, wird der Kunde hebrech von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen und bei der Störungsbeseitigung auf eigene Kosten unterstützen. Der Kunde wird insbesondere:
1.1. hebrech die zur Fehlerbeseitigung notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, kurzfristig Testzeiten einräumen und personelle Unterstützung in angemessenem Umfang gewähren.
1.2. während der Vertragslaufzeit einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt sowie in der Handhabung des Programms geschult ist.
1.3 bei Mängelmeldungen die auftretenden Symptome, das Programm sowie System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und hebrech die Mängel unter Angabe von für die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen (wie beispielsweise einen Screenshot) melden.
Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten zur Software unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist. Der Kunde wird hebrech unverzüglich informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist.
Der Kunde ist nicht berechtigt, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte in Programme, die von hebrech geliefert wurden, einzugreifen oder in diese eingreifen zu lassen.
Zu übermittelnde Daten sind zuvor durch den Kunden mit angemessenen Mitteln (z.B. Virenscanner) auf schädliche Komponenten hin zu untersuchen.
Der Kunde verpflichtet sich, für die von hebrech zu erbringenden Leistungen eine Vergütung zu zahlen. Die Höhe der Vergütung ist im Vertrag geregelt.
Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu Beginn des jeweiligen Vertragsjahres jährlich im Voraus zu zahlen und hierfür am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Wird hebrech die Einzugsermächtigung nicht erteilt oder entzogen, sind die Gebühren jährlich im Voraus, spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen. Rücklastschriftgebühren gehen zu Lasten des Kunden.
hebrech ist berechtigt, die Vergütung für die von ihr angebotenen Leistungen erstmalig nach Ablauf der Mindestlaufzeit des Vertrages zu erhöhen. Die Erhöhung ist an die hebrech aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung entstehende Kostensteigerung anzupassen. Sie wird einen Monat nach ihrer Mitteilung wirksam.
hebrech ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, ihre Leistungen auf Kosten des Kunden zu sperren. hebrech wird den Kunden auf diese Folge rechtzeitig mit einer angemessenen Frist zur Zahlung schriftlich hinweisen. Der Kunde bleibt jedoch weiterhin verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. Sobald der Kunde die fälligen Zahlungen beglichen hat, wird hebrech die Leistungen unverzüglich wieder freischalten.
Sollte der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung in Verzug geraten, ist hebrech dazu berechtigt, Verzugsschäden geltend zu machen.
Bei unbegründeten Störungsmeldungen sind die hebrech durch die Überprüfung ihrer technischen Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, sofern diese Störungen nicht ursächlich in den technischen Einrichtungen von hebrech lagen und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.
hebrech bietet nach vorheriger gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung folgende Zusatzleistungen an:
1.1. Spezielle Programmeinweisung vor Ort oder online für das in Ziffer I. genannte Programm;
1.2. Einarbeitung von Anwendern (Schulungen);
Soweit Beratungs- oder Installationsleistungen vor Ort stattfinden werden die Reisekosten und Spesen gesondert abgerechnet.
Die Laufzeit des Vertrages und die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit der Bereitstellung der Vollversion der Software. Die Bereitstellung der Vollversion der Software liegt vor, sobald alle Zugänge in der Software freigeschaltet bzw. verknüpft wurden. Die Vertragsdauer beträgt 12 Monate. Diese verlängert sich stillschweigend um eine weitere Vertragslaufzeit von jeweils 12 Monaten, wenn nicht von einer Vertragspartei schriftlich zum Ende der erstmaligen oder jeder darauffolgenden Vertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
Während der ersten zwei Monate hat jede Partei, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt wird, das Recht, diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung durch einfache Willenserklärung aufzuheben.
Für den Fall, dass der Abrechnungsvertrag mit odFIN gekündigt wird, endet dieser Vertrag automatisch zum Laufzeitende des Abrechnungsvertrages, ohne dass es einer separaten Kündigung bedarf. Der Kunde verpflichtet sich, hebrech umgehend eine Kündigung des Vertrages mit odFIN schriftlich anzuzeigen.
Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
4.1. sich die Vermögenslage des Kunden wesentlich verschlechtert,
4.2. der Kunde oder hebrech gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere für hebrech, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung für zwei aufeinanderfolgende Termine oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts in Verzug geraten ist.
4.3. Mit Beendigung des Vertrages, also auch im Falle der Beendigung durch eine fristlose Kündigung durch eine der Parteien, hat der Kunde gegen hebrech einen Anspruch auf Herausgabe aller Daten, die auf den Servern gespeichert sind. Die Herausgabe erfolgt durch Überspielung der Daten in einem üblichen Format auf Datenträger und Übergabe dieses Datenträgers an den Kunden. hebrech hat nach Übergabe und Abnahme des Datenträgers durch den Kunden einen Anspruch auf Erstattung der zu belegenden Materialkosten.
hebrech behält sich vor, Schadensersatzansprüche aus Vertragsverstößen gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
Für Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch hebrech oder bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von hebrech sowie bei Nichterfüllung ggfs. übernommener Garantien, haftet hebrech gemäß den gesetzlichen Regeln.
Dies gilt auch in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch he[1]brech oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von hebrech beruhen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflichten abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
Ausgeschlossen ist die Haftung für mittelbare Schäden. Für Ereignisse höherer Gewalt, die hebrech die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet hebrech nicht.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien, Verzögerung oder Ausfall der Belieferung durch Lieferanten, sofern dies durch ein Ereignis der höheren Gewalt verursacht wurde, behördliche oder gerichtliche Verfügungen, Angriffe und Attacken aus dem Internet sowie von Nutzern der Anwendung selber (z. B. Viren, Würmer, DoS-Attacken, trojanische Pferde), die hebrech auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abwenden können.
Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit hebrech auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich dies verzögert. Schadensersatzansprüche der Vertragsparteien untereinander sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Eintritt höherer Gewalt hat die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich zu informieren.
Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.
hebrech verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Kundenweisung zweckgebunden zu verarbeiten (Vertrag zur Auftragsverarbeitung). Dieser ist ergänzender Bestandteil dieses Vertrages (Anlage B).
Der Kunde als datenerhebende Stelle verpflichtet sich, die Informationspflichten nach Art. 13 EU-DSGVO umzusetzen und die Betroffenen (= natürliche Personen) über das Auftragsverhältnis zu hebrech zu informieren. Dies kann über ein ausgehändigtes Informationsschreiben oder über einen Aushang in der Praxis erfolgen. hebrech wird die Einhaltung der Informationspflichten, insbesondere im Gespräch mit den Betroffenen, prüfen.
hebrech ist zu Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt. hebrech wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen unter Berücksichtigung des vertraglichen Gleichgewichts durchführen. Die geänderten AGB werden dem Kunden schriftlich oder elektronisch per E-Mail zur Verfügung gestellt. Sie werden im Falle schriftlicher oder elektronischer Zusendung wirksam, wenn hebrech nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder elektronisch per E-Mail an infohebrechde ein Widerspruch des Kunden eingeht.
Die Einbeziehung von Kunden-AGB in das Vertragsverhältnis zur hebrech wird ausgeschlossen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Leistungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Karlsruhe.
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen; Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag an einen Dritten erfordert die vorherige schriftliche Einwilligung der jeweiligen anderen Vertragspartei.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Vertragslücke herausstellen, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Vertragspartnern eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen Vereinbarung wirtschaftlich gleich ist. Im Falle einer Vertragslücke vereinbaren die Vertragspartner eine Regelung, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entspricht und die Lücke schließt. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese Regelung keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen wird.
(Ende der AGB gem. Anlage A)