Versichertenbestätigung

Viele Leistungen müssen von der Versicherten mit Unterschrift quittiert werden (Versichertenbestätigung). Die Unterschriftsleistung der Versicherten erfolgt spätestens am Tag nach der Leistungserbringung. In Belegkliniken ist die einmalige Unterschrift täglich für alle Leistungen eines Tages ausreichend.

Die Quittierungsformulare stehen in HebRech zur Verfügung unter DruckForm -> Versichertenbestätigungen.

bei elektronischen Rechnungen

Bei elektronischen Rechnungen sind die Listen per Post zusammen mit dem Beleg-Begleitzettel an die Beleg-Annahmestelle der jeweiligen Krankenkasse zu schicken. Die 3-Wochenfrist für die Zahlung beginnt mit dem Tag, an dem Papierbelege und elektronische Daten bei der Kasse eingegangen sind. Der Beleg-Begleitzettel wird von HebRech ausgedruckt und enthält alle notwendigen Angaben. Sie finden den Beleg-Begleitzettel in der Menüzeile unter Drucken -> Beleg-Begleitzettel. Bisher ist es leider noch nicht möglich, eingescannte Unterlagen elektronisch an die Kassen zu übertragen.

bei Papierrechnungen

Bei Papierrechnungen müssen die Unterschriftslisten der Rechnung beigelegt werden.

immer im Original

Krankenkassen erwarten die Unterschriftslisten grundsätzlich im Original.
Daher empfehlen wir, vor dem Versand Kopien anzufertigen. Schließlich könnten die Papiere auf dem Postweg oder bei der Krankenkasse verloren gehen. Oder Sie brauchen die Listen nochmals, weil die Rechnung abgewiesen wurde, da sie bei der falschen Kasse gelandet war. Die Kopien müssen nur solange aufbewahrt werden, bis die Rechnung bezahlt ist.
Die Unterschriften zu einer Rechnung dürfen auch auf mehrere Bögen verteilt werden.

Zusätzliche Informationen zum Schutz vor Verlust der Versichertenbestätigungen erhalten Sie in den FAQ unter Kopieren von Versichertenbestätigungen.

Ausnahmen von Quittierungspflicht

Die folgenden Leistungen müssen nicht quittiert werden:

  • Beratungen (010X)
  • Naht (140X)
  • Zuschlag Geburt Zwillinge (150X)
  • Zuschlag erster Hausbesuch (1900)
  • Zuschlag Wochenbett Zwillinge (220X)
  • Beratung Wöchnerin mittels Kommunikationsmittel (230X)
  • Beratung Stillschwierigkeiten/Ernährungsprobleme (2900)
  • Arzneimittel und Materialien.

fehlende Versichertenbestätigung

Liegen die Quittierungen aus einem besonderen Grund nicht vor, so ist dies von der Hebamme zu begründen. Mögliche besondere Gründe können z.B. sein

  • Tod oder Bewusstlosigkeit der Frau,
  • ungeplantes Verlassen des Krankenhauses vor Unterschriftsleistung (eilige Verlegung, Verlegung des Kindes bei Nacht, Frau fährt mit),
  • Analphabetismus bzw. Verständigungsprobleme mit Verweigerung der Unterschriftsleistung.

Ersatzweise kann auch die Unterschrift eines Angehörigen der Versicherten oder einer Ärztin/eines Arztes zur Quittierung eingeholt werden.

Verfahren in Hebammenteams

Wenn bei der Abrechnung von Hebammenteam mehrere Hebammen die selbe Frau betreut haben, sind grundsätzlch zwei Verfahrensweisen möglich:

1. Jede beteiligte Hebamme nutzt einen eigenen Quittierungsbogen. Für diesen Fall steht Musterformular "Typ C, Abrechnung über ein IK" zur Verfügung.

2. Alle beteiligten Hebammen nutzen gemeinsam das Musterformular "Typ B, Abrechnung über mehrer IKs". Wenn es sich bei dem Team um eine GbR handelt, kann die Abrechnung über das IK der GbR erfolgen. Bei Einzelabrechnung der einzelnen Hebammen ist es zulässig, den ausgefüllten Quittierungsbogen als Kopie einzureichen.

Dokumentation

Aus Gründen der Schweigepflicht darf die inhaltliche Dokumentation der Leistungen nicht auf den Quittierungsbögen erfolgen, sondern auf separaten Dokumentationsbögen.

In HebRech finden Sie die entsprechenden Formulare unter DruckForm -> Dokumentationsbögen.

Detaillierte Informationen erhalten Sie im Abschnitt Dokumentation.