Seit 1. Januar 2011 hat Sachsen keine gültige Privat-Gebührenordnung mehr.
(Quelle: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17 vom 30. Dezember 2010.)
Prinzipiell können in einer solchen Situation Gebühren in beliebiger Höhe frei vereinbart werden. Diese sollten in jedem Fall vorher in einem Behandlungsvertrag vereinbart werden. Es obliegt den betreuten Frauen, mit ihren Versicherungen bzw. Beihilfestellen zu klären, welche Beträge erstattet werden.
Folgende Möglichkeiten bieten sich an:
Hier die alten GebOs:
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