Am 1. Januar 2010 trat die neue Vergütungsvereinbarung in Kraft. Dabei blieb der Hauptvertrag unverändert, geändert wurde die Anlage 1 mit der Vergütung und den Versichertenbestätigungen.
Einen Überblick über den Hauptvertrag vom 1. August 2007 finden Sie hier.
Klarstellung einiger Regelungen der Vergütungsvereinbarung in der Mitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 27.04.2010
Die Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und zur besseren Lesbarkeit redaktionell angepasst. Juristisch maßgeblich ist der Original-Gesetzestext.
Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V
zwischen
den Berufsverbänden der Hebammen:
Bund Deutscher Hebammen e.V. (BDH), Karlsruhe
Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD), Frankfurt
- einerseits –
und
den Spitzenverbänden der Krankenkassen:
AOK-Bundesverband, Bonn-Bad Godesberg
IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach
Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen
Knappschaft, Bochum
See-Krankenkasse, Hamburg
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK), Siegburg
AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg
- andererseits –
Präambel
Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten, maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen schließen einen Vertrag auf der Grundlage des § 134a SGB V. Ziel ist es, bundesweit eine einheitliche, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung mit Leistungen der Hebammenhilfe zu gewährleisten.
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Der Vertrag regelt insbesondere:
(1) die Einzelheiten der Versorgung der Versicherten mit abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe durch freiberuflich tätige Hebammen gemäß § 134a Abs. 1 SGB V,
(2) die Vergütung der Hebammenleistungen (Hebammen-Vergütungsvereinbarung, Anlage 1),
(3) die Abrechnung von Hebammenleistungen (Anlage 2),
(4) Vereinbarung über den Einsatz und die Vergütung von Materialien und Arzneimitteln (Anlage 3),
(5) die Teilnahme der Hebammen an diesem Vertrag (Anlage 4).
§ 2 Grundlagen
Neben § 134a SGB V sind bei der Umsetzung dieses Vertrages und der Leistungserbringung die rechtlichen Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Dies sind insbesondere:
§ 3 Ziele der Hebammenhilfe
(1) Ziel der Hebammenhilfe ist die Förderung des regelrechten Verlaufs von Schwangerschaft, Geburt und Mutterschaft durch
(2) Hebammen und Krankenkassen wirken darauf hin, dass die Versicherten eigenverantwortlich und durch gesundheitsbewusste Lebensführung und aktive Mitwirkung dazu beitragen, den Verlauf der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes optimal zu unterstützen.
§ 4 Geltungsbereich des Vertrages
(1) Dieser Vertrag entfaltet Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, soweit sie einem der oben genannten Berufsverbände angehören und die Satzung der Berufsverbände (BDH/BfHD) der Hebammen eine Rechtswirkung dieses Vertrages für die angehörenden Hebammen vorsieht. Dieser Vertrag gilt auch für diejenigen Hebammen, die diesem Vertrag beigetreten sind.
(2) Als Hebammen im Sinne dieses Vertrages gelten auch Entbindungspfleger.
(3) Hebammen sind dann freiberuflich tätig, wenn sie insbesondere frei über ihre Arbeitskraft verfügen können, Tätigkeitszeit und –ort bestimmen und das unternehmerische Risiko tragen.
(4) Die Berufsverbände stellen dem federführenden Spitzenverband VdAK monatlich eine Liste der Vertragshebammen zur Verfügung. Diese enthält mindestens Namen und Anschrift der Hebammen, die IK der Hebamme zuzüglich IK, Name und Anschrift der Hebammeninstitutionen. Das Nähere regelt Anlage 4.
(5) Der Beitritt der nicht in den vertragsschließenden Berufsverbänden organisierten Hebammen zu diesem Vertrag ist dem VdAK mittels Beitrittserklärung gemäß Anlage 4 schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Information und Werbung
(1) Die Vertragspartner können Informationen nach § 4 Abs. 4 über die nächsterreichbaren Hebammen bekannt geben, die an der Versorgung mit Hebammenhilfe auf der Basis dieses Vertrages mitwirken.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich im Hinblick auf die in diesem Rahmen zu erbringenden Leistungen zur Einhaltung der Vorschriften zur Werbung, die sich aus dem Wettbewerbsrecht oder dem Heilmittelwerbegesetz ergeben.
§ 6 Leistungserbringung
(1) Die Hebamme meldet sich vor der erstmaligen Leistungserbringung nach diesem Vertrag bei dem für sie zuständigen Gesundheitsamt gemäß der jeweiligen Landesberufsordnung an und führt die vorgeschriebenen Dokumentationen.
(2) Die Hebamme erbringt Leistungen persönlich. Die persönliche Leistungserbringung kann auch in einer Hebammengemeinschaft freiberuflicher Hebammen erfolgen. Als persönliche Leistungen gelten auch Leistungen von Hebammen, die in der Gemeinschaft bzw. bei einer einzelnen Hebamme angestellt sind.
(3) Die Haftung für die Tätigkeit sämtlicher Angestellter erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Hebamme schließt eine ausreichende leistungsbezogene Haftpflichtversicherung ab, die in begründeten Einzelfällen auf Verlangen der leistungspflichtigen Krankenkasse nachzuweisen ist.
(5) Die Quittierung der von der Hebamme erbrachten Leistungen sowie der Auslagen durch die Versicherte wird in Anlage 1 geregelt.
(6) Die Hebamme erbringt im Rahmen ihrer gegenüber dem Gesundheitsamt gemeldeten Tätigkeitsfelder sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen Infrastruktur qualitativ hochwertige Leistungen im Rahmen des Leistungskataloges der GKV. Zu dessen Bestimmung und Ausfüllung dient das Leistungsverzeichnis der Hebammen-Vergütungsvereinbarung. Bei der Versorgung mit Hebammenhilfe orientiert sich die Hebamme am aktuellen Stand des Hebammenwissens. Sie stellt sicher, dass die für die Leistungserbringung nötigen organisatorischen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Das Behandeln pathologischer Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen sowie Neugeborenen ist Ärzten vorbehalten. Daneben besteht Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Hebammenleistungen, um die Ziele der Hebammenhilfe i.S.d. § 3 dieses Vertrages zu erreichen. Die Hebamme hat die Versicherte bei pathologischem Verlauf auf die Notwendigkeit der Weiterbehandlung durch einen Arzt hinzuweisen und dies zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere, wenn die Versicherte der Empfehlung der Hebamme nicht folgt.
(8) Die Hebammen gewährleisten, dass die Versicherten der Krankenkassen bei der Versorgung mit Hebammenhilfe nach gleichen Grundsätzen behandelt werden.
(9) Die Abgabe von Hilfsmitteln ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§ 7 Maßnahmen zur Qualitätssicherung
(1) Die Hebamme ist gemäß der jeweiligen Berufsordnung der Hebammen verpflichtet, an Qualitätssicherungsmaßnahmen und an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
(2) Die Landesverbände der Krankenkassen bzw. die Verbände der Ersatzkassen sind berechtigt, im Rahmen der Qualitätssicherung die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten zu überprüfen.
§ 8 Strukturqualität
(1) Die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes (MPG) sowie der nach dem MPG relevanten Verordnungen (z. B. Betreiberverordnung und Medizingeräteverordnung) und der Hygiene- sowie Unfallverhütungsvorschriften sind von den Hebammen im Zusammenhang mit der Versorgung der Versicherten mit Hebammenhilfe zu beachten.
(2) Materialien und Arzneimittel sind vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt zu lagern. Die Qualität der Materialien und Arzneimittel darf durch die Art und Weise der Lagerung nicht nachhaltig beeinflusst werden. Materialien und Arzneimittel sind so zu lagern, dass insbesondere Verwechslungen ausgeschlossen werden. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnungen über die Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen sind zu beachten.
§ 9 Prozessqualität
(1) Die Prozessqualität beschreibt die Güte der ablaufenden Prozesse im Zusammenhang mit der Versorgung der Versicherten mit Hebammenhilfe. Die Hebamme klärt die Versicherte über die ihr zustehenden Leistungen nach diesem Vertrag auf. Dies gilt insbesondere vor dem Abschluss von Verträgen über private Zusatzleistungen.
(2) Zur Sicherung der Prozessqualität bei der Versorgung der Versicherten mit Hebammenhilfe haben die Hebammen insbesondere folgendes zu gewährleisten:
a) Hinzuziehung von Kinderärzten, Gynäkologen, Krankenhäusern und Krankenkassen im Bedarfsfall,
b) Dokumentation des Versorgungsverlaufs,
c) Erreichbarkeit.
(3) Die Hebamme ist darüber hinaus verpflichtet, zur Sicherstellung einer ggf. erforderlichen Mit- oder Weiterversorgung durch andere Leistungserbringer (z. B. andere Hebammen, Kliniken, Gynäkologen, Kinderärzte) die zur Weiterversorgung notwendigen Angaben des Versorgungsverlaufes zu dokumentieren und der Versicherten zuzuleiten.
§ 10 Ergebnisqualität
Die Ergebnisqualität zeichnet sich in erster Linie durch die Erreichung der unter § 3 genannten Ziele aus.
§ 11 Wirtschaftlichkeit
Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Qualität, Humanität gelten §§ 12 Abs. 1, 70 SGB V entsprechend.
§ 12 Vergütung
Die Vergütung der nach diesem Vertrag abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe erfolgen gemäß der Vergütungsvereinbarung (Anlage 1) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13 Abrechnungsmodalitäten
Die Verwendung des Institutionskennzeichens sowie das Abrechnungsverfahren sind in Anlage 2 geregelt.
§ 14 Datenschutz
(1) Die Hebamme verpflichtet sich, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten (§§ 35, 37 SGB I, § 284 SGB V sowie §§ 67 bis 85 SGB X) zu beachten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Aufgaben zu erheben, verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(2) Die Hebamme unterliegt hinsichtlich der Person und dem Zustand der Versicherten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber der leistungspflichtigen Krankenkasse zur Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche sowie – mit Zustimmung der Versicherten – gegenüber den behandelnden Ärzten und Kliniken.
(3) Die Hebamme und Hebammengemeinschaften verpflichten ihre Mitarbeiterinnen zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen.
(4) Die gem. § 4 Abs. 4 dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Daten der Hebammen dürfen nur zu vertraglichen Zwecken verwendet werden.
§ 15 Vertragspartnerschaft
(1) Die Vertragspartner gehen vom Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit aus.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln für eine gewissenhafte Durchführung dieses Vertrages Sorge zu tragen. Zweifelsfragen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, werden von den Vertragspartnern einvernehmlich geklärt.
§ 16 Vertragsausschluss
Zur Klärung von nicht nach § 15 Abs. 2 einvernehmlich geklärten Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern sowie zur Klärung von Vertragsverstößen im Sinne des § 17 kann auf Antrag eines Vertragspartners ein Vertragsausschuss gebildet werden. Dieser setzt sich aus jeweils drei Vertretern der Spitzenverbände einerseits und Vertretern der Berufsverbände andererseits paritätisch zusammen.
§ 17 Vertragsverstöße/Regressverfahren
(1) Die Krankenkassen sind berechtigt, bei Erbringung von Hebammenleistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) oder einer durch die Kassen autorisierten Person einzuholen.
(2) Erfüllt eine Hebamme die ihr obliegenden Pflichten nicht vertragsgemäß, so kann sie durch die Spitzenverbände der Krankenkassen schriftlich verwarnt werden; die Spitzenverbände setzen eine angemessene Frist für die Beseitigung des Vertragsverstoßes durch die Hebamme fest.
(3) Bei schwer wiegenden oder wiederholten Vertragsverstößen erfolgt eine Anhörung der Hebamme im Vertragsausschuss. Im Einvernehmen mit dem Vertragsausschuss können die Spitzenverbände der Krankenkassen sodann eine angemessene Vertragsstrafe bis zu 10.000 Euro festsetzen. Der Vertragsausschuss kann auf Antrag die Vertragsstrafe analog § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV stunden.
(4) Schwer wiegende oder wiederholte Vertragsverstöße rechtfertigen den sofortigen Vertragsausschluss durch die Spitzenverbände der Krankenkassen. Unabhängig davon ist der entstandene Schaden zu ersetzen.
(5) Bestehen Zweifel an der freiberuflichen Tätigkeit, so kann die leistungspflichtige Kasse entsprechende Nachweise fordern.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag tritt am 01.08.2007 in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2009 schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1) wird angewendet auf alle Abrechnungen, die ab dem 15.09.2007 bei den Krankenkassen eingehen für Leistungen, die ab dem 01.08.2007 erbracht wurden. § 4 der Anlage 1 tritt am 15.09.2007 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Nähere über die Form der Versichertenbestätigung und das Verfahren einer ggf. elektronischen Übermittlung der Versichertenbestätigung an die Krankenkasse vereinbart.
(3) Für die Kündigung der Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1) gelten die Fristen aus Absatz 1 ebenso. Zum 01.01.2008 wird § 2 der Hebammen-Vergütungsvereinbarung in Anlage 3 (Vereinbarung über Materialien und Arzneimittel) überführt; die hieraus resultierenden Anpassungen der Anlage 1 bedürfen keiner separaten Kündigung.
(4) Der Vertrag bzw. seine Anlagen gelten bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrages bzw. seiner Anlagen weiter.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden bzw. neue hinzukommen, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen.
Hebammen-Vergütungsvereinbarung
ab 1. Januar 2010
(Anlage 1 zum Vertrag nach § 134a SGB V)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vergütungen für die Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen sich gemäß § 1 des Vertrages nach § 134a SGB V nach dieser Vergütungsvereinbarung.
(2) Als Hebamme im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch Entbindungspfleger.
(3) Der Versicherten und der Krankenkasse dürfen keine Mehrkosten für die durch den Vertrag geregelten Leistungen in Rechnung gestellt werden. Die Preise gelten als Vertragspreise und sind nach dem Sach- und Dienstleistungsprinzip nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu erbringen. Die Hebamme weist die Versicherte darauf hin, dass Leistungen, die nicht mit den im Vertrag geregelten Leistungen abgegolten sind, der Versicherten in Rechnung gestellt und von den Krankenkassen nicht erstattet werden.
§ 2 Auslagen
(1) Als Auslagen kann die Hebamme neben den für die einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die ihr entstandenen Kosten der für die Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren, für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen, für die Hilfe bei einer Geburt, für die Überwachung des Wochenbettverlaufs sowie für die zur Unterstützung bei Stillschwierigkeiten notwendigen Materialien und apothekenpflichtigen Arzneimittel berechnen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind oder zur weiteren Verwendung überlassen werden. Dabei ist auf wirtschaftliche Beschaffung zu achten. Lebensmittel sowie Diätetika nach § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie Kosmetika und Körperpflegeprodukte können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.
(2) Auslagen für mit der Anwendung verbrauchte oder zur weiteren Verwendung überlassene Materialien sind ausschließlich als Pauschalen ohne Einzelnachweis abzurechnen, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Hebamme Material verbraucht wurde.
Die Pauschalen richten sich:
a) für jede einzelne Vorsorgeuntersuchung nach der Nr. 3400,
b) für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach den
Nrn. 0500 oder 0510 des Leistungsverzeichnisses nach der Nr. 3500 je
Inanspruchnahme der Hebamme,
c) für die Hilfe bei einer Geburt nach der Nr. 3600 sowie für die Versorgung
einer Naht bei Geburtsverletzungen zusätzlich nach der Nr. 3700 sowie
d) für die gesamte Zeit der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (Leistungserbringung nach den Nrn. 1800, 1810, 1900, 2100 und 2110) nach der Nr. 3800, wenn diese nicht mehr als vier Tage nach der Geburt begonnen
wird; bei späterem Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung für
die gesamte Zeit der Betreuung nach der Nr. 3900.
(3) Zusätzlich zu den Pauschalen für Materialienbedarf nach Absatz 2 können die entstandenen Kosten für im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten
Leistungen notwendige, apothekenpflichtige Arzneimittel nach Maßgabe der
Absätze 4 bis 6 berechnet werden, sofern diese Arzneimittel verbraucht oder
zur weiteren Verwendung überlassen wurden. Für diese Arzneimittel trägt die
Krankenkasse die der Hebamme tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens
bis zur Höhe des Betrages, der sich nach der Arzneimittel-Preisverordnung in
der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergibt. Die Arzneimittel
sind in der Abrechnung einzeln aufzulisten.
(4) Aus den Wirkstoffgruppen der
a) Antidiarrhoika,
b) Antiemetika,
c) Antihypotonika,
d) Dermatika - mit Ausnahme der zur Wundversorgung oder zur Entzündungsbehandlung zugelassenen und bei der Mutter und/oder bei dem
Neugeborenen anwendbaren Dermatika –,
e) Ophtalmika,
f) Vitamin D - auch in Kombination mit Fluorsalzen - sowie
g) Vitamin K
darf jeweils nur ein Arzneimittel der kleinsten Packungsgröße berechnet werden.
Aus den Wirkstoffgruppen der
a) Antimykotika,
b) Carminativa und
c) Galle- und Lebertherapeutika
darf jeweils nur ein Arzneimittel der kleinsten Packungsgröße berechnet werden, wenn zuvor allgemeine nicht medikamentöse Maßnahmen wie zum Beispiel diätetischer und physikalischer Art ohne ausreichenden Erfolg angewandt wurden.
(5) Kosten für Arzneimittel, die
a) nicht der Apothekenpflicht unterliegen,
b) nach der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht an
Hebammen abgegeben werden dürfen,
c) nach § 34 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2003 geltenden Fassung ausgeschlossen sind,
d) nach § 34 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
ausgeschlossen sind oder
e) im Rahmen nicht allgemein anerkannter Therapieverfahren eingesetzt
werden,
können nicht berechnet werden.
(6) Für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen der Phytotherapie, der
Homöopathie sowie der anthroposophischen Medizin gelten die Absätze 3 bis
5 entsprechend. Arzneimittel, die der homöopathischen oder anthroposophischen Therapierichtung zugeordnet werden, können berechnet werden, wenn aus dem jeweiligen Arzneimittelbild Wirkungen und Anwendungen ableitbar sind, die in den Tätigkeitsbereich der Hebammenhilfe fallen.
§ 3 Wegegeld
(1) Die Hebamme erhält für jeden Besuch aus Anlass einer abrechnungsfähigen
Leistung Wegegeld; hierdurch sind auch Zeitversäumnisse abgegolten. Wege
zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme, der Weg zum Krankenhaus
zur Ableistung eines Schichtdienstes mit Anwesenheitspflicht, Wege zu Kursstätten sowie zu durchgeführten Sprechstunden in Einrichtungen sind nicht berechnungsfähig.
(2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden als Wegegeld die Fahrkosten erstattet oder eine Pauschale nach den Nrn. 3350, 3351 sowie 3352. In den übrigen Fällen richtet sich das Wegegeld
a) bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der
Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung nach den
Nrn. 3000, 3001 und 3002, bei Nacht nach den Nrn. 3100, 3101 und 3102
und
b) bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung
oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung für jeden zurückgelegten
Kilometer nach den Nrn. 3200, 3201 und 3202, bei Nacht
nach den Nrn. 3300, 3301 und 3302.
(3) Hat eine andere als die nächstwohnende Hebamme Hilfe geleistet, so kann die Krankenkasse die Zahlung des dadurch entstehenden Mehrbetrages an Wegegeld ablehnen, wenn der Weg von der Stelle der Leistung zur Wohnung oder Praxis der anderen Hebamme mehr als 20 Kilometer länger ist als zur
Wohnung oder Praxis der nächstwohnenden Hebamme. Dies gilt nicht, wenn
das Wegegeld anfällt, weil mehrere Hebammen die Dienstleistungen in einem
Krankenhaus nach einem vereinbarten Einsatzplan ausführen oder wenn die
Zuziehung der anderen Hebamme nach der besonderen Lage des Falles aus
anderen Gründen gerechtfertigt war.
(4) Besucht die Hebamme mehrere Frauen auf einem Weg, ist das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig nach dem Verhältnis der zurückgelegten
Gesamtstrecke zu der Zahl der besuchten Frauen zu berechnen. Die Gebühren
richten sich dabei nach den Nrn. 3010, 3011, 3012; 3210, 3211, 3212 am Tag
sowie 3110, 3111, 3112; 3310, 3311, 3312 in der Nacht.
§ 4 Nachweis über erbrachte Leistungen und Auslagen
(1) Die auf der Grundlage dieser Vergütungsregelung erbrachten Leistungen sind spätestens am Tage nach der Leistungserbringung von der Versicherten unter Angabe der Art der Leistung, des Datums sowie der Uhrzeit der Leistungserbringung und, soweit dies für die Höhe der Vergütung der Leistung von Bedeutung ist, die Dauer der Leistung durch Unterschrift zu bestätigen (Versichertenbestätigung).
Bei stationärem Aufenthalt der Versicherten ist eine einmalige
Unterschrift zur Bestätigung der an einem Tag empfangenen Leistungen
ausreichend.
(2) Die Modalitäten zur Versichertenbestätigung sind in Anhang A der Anlage 1
des Vertrages geregelt. Die Muster der Versichertenbestätigungen sind in Anhang B der Anlage 1 des Vertrages enthalten.
(3) Der Nachweis für empfangene Materialien und Arzneimittel wird in Anlage 3
zum Rahmenvertrag geregelt.
(4) Die Hebamme hat die Versichertenbestätigung bei der Abrechnung mit der
Krankenkasse (ggf. in elektronischer Form) beizufügen.
§ 5 Zuschläge
(1) Erfolgen die Leistungen der Hebamme zur Nachtzeit, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag
von 20 %. Als Nacht im Sinne dieses Vertrages gilt die Zeit von 20:00 bis 8:00.
(2) Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung des Zuschlags ist im Leistungsverzeichnis angegeben. Bezüge und Erläuterungen innerhalb des Leistungsverzeichnisses gelten immer auch für die entsprechende Position mit Zuschlag.
Leistungsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungen der vierstelligen Positionsnummern nach dem Leistungsverzeichnis
a) Leistungen mit der Endziffer 0 werden bei der Abrechnung verwendet für ambulante hebammenhilfliche Leistungen an der Versicherten. Ambulante hebammenhilfliche Leistungen im Sinne dieser Bestimmung liegen auch vor, wenn sich die Versicherte in einer Einrichtung befindet, ohne dass der Aufenthalt für die Versicherte im unmittelbaren Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt oder Wochenbett steht (z.B. Kinderkrankenhaus, Psychiatrie, Beinbruch mit Krankenhausaufenthalt).
b) Leistungen mit der Endziffer 1 werden bei der Abrechnung verwendet, wenn die Leistungen durch Beleghebammen während des Krankenhausaufenthaltes der Versicherten erfolgen. Damit umfasst sind auch Geburten, bei denen die Versicherte das Krankenhaus nach der Geburt zeitnah wieder verlässt. Dabei sind die Beleghebammen in einem Dienst- oder Schichtsystem oder im Bereitschaftsdienst tätig.
c) Leistungen mit der Endziffer 2 werden bei der Abrechnung verwendet, wenn die Leistungen durch Beleghebammen während des Krankenhausaufenthaltes der Versicherten in einer 1:1-Betreuung erfolgen. Damit umfasst sind auch Geburten, bei denen die Versicherte das Krankenhaus nach der Geburt zeitnah wieder verlässt. Zwischen den Beleghebammen und den Versicherten wurde dabei im Voraus die 1:1-Betreuung vereinbart und die Geburt im Krankenhaus durchgeführt, ohne dass Leistungen an anderen Versicherten parallel erfolgten.
d) Bei der Abrechnung von Wegegeldpositionen durch Beleghebammen werden die Positionsnummern gemäß den Buchstaben b) und c) mit den Endziffern 1 und 2 angewendet. Werden dabei von den Beleghebammen auf dem gleichen Weg auch Leistungen nach Buchstabe a) für weitere Versicherte erbracht, erfolgt die anteilige Abrechnung der Wegegeldpositionen für sämtliche Versicherte mit den Positionsnrn., die mit der Endziffer 0 enden.
|
| Leistungsverzeichnis |
|
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|
| A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung |
|
| 0100 | Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium | 5,81 |
| 0200 | Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt, mindestens 30 Minuten, je angefangene 15 Minuten | 7,50 |
| 0300 | Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung | 22,44 |
| 0400
| Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung | 5,71 |
| 0500 | Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten | 15,00 |
| 0510 | Nrn. 0500, 0501 oder 0502 mit Zuschlag gemäß § 5 Abs. 1 | 18,00 |
| 0600 | Cardiotokografische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung einschl. Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung. | 6,43 |
| 0700 | Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) | 5,71 |
| 0800 | Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung höchstens 14 Unterrichtseinheiten à 30 Minuten, für jede Unterrichtseinheit | 15,00 |
|
| B. Geburtshilfe |
|
|
| Allgemeine Bestimmungen |
|
|
| a) Die Gebühren für die Leistungen nach den Nrn. 0901 bis 1312 umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschl. aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Gesondert berechnungsfähig sind ggf. Leistungen nach den Nrn. 1400, 1401 oder 1402 und 1500, 1501 oder 1502 und 2400, 2401 oder 2402 und 2500, 2501 oder 2502. |
|
|
| b) Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte. |
|
|
| c) Die Gebühren für Leistungen nach den Nrn. 0901 oder 0902 und 1300, 1301 oder 1302 können auch dann berechnet werden, wenn die Geburt oder Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde. |
|
|
| d) Die Gebühr für Leistungen nach den Nrn. 1600, 1601 oder 1602 umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. |
|
|
| Die Gebühr für Leistungen nach den Nrn. 1600, 1601 oder 1602 ist von derselben Hebamme nicht neben den Gebühren nach den Nrn. 0901 bis 1210 abrechnungsfähig. |
|
| 0901 | Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus | 237,85 |
| 0911 | Nrn. 0901 oder 0902 mit Zuschlag gemäß § 5 Abs. 1 | 285,42 |
| 1000 | Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung | 237,85 |
| 1010 | Nr. 1000 mit Zuschlag gemäß § 5 Abs. 1 | 285,42 |
| 1100 | Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung. | 445,00 |
| 1110 | Nr. 1100 mit Zuschlag gemäß § 5 Abs. 1 | 534,00 |
| 1200 | Hilfe bei einer Hausgeburt. | 537,00 |
| 1210 | Nr. 1200 mit Zuschlag gemäß § 5 Abs. 1 | 644,40 |
| 1300 | Hilfe bei einer Fehlgeburt. | 160,00 |
| 1310 | Nrn. 1300, 1301 oder 1302 mit Zuschlag | 192,00 |
| 1400 | Versorgung einer geburtshilflichen Schnitt- oder Rissverletzung mit Ausnahme DR III oder IV | 30,00 |
| 1500 | Zuschlag für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind | 70,00 |
| 1600 | Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt | 172,80 |
| 1610 | Nrn. 1600, 1601 oder 1602 mit Zuschlag gemäß § 5 Abs. 1 | 207,36 |
| 1700 | Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde | 20,60 |
| 1710 | Nrn. 1700, 1701 oder 1702 mit Zuschlag gemäß § 5 Abs. 1 | 24,72 |
|
| C. Leistungen während des Wochenbetts. |
|
|
| Allgemeine Bestimmungen |
|
|
| a) Die Leistungen nach den Nrn. 1800 bis 2302 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Nrn. 2400, 2401 oder 2402 und 2500, 2501 oder 2502. Die Leistungen und Zuschläge nach den Nrn. 1800 bis 2100; 2300, 2301 oder 2302 und 2500, 2501 oder 2502 sind auch nach einer Fehlgeburt bzw. einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt berechnungsfähig. Die Leistungen stehen der Mutter auch dann zu, wenn sich das Kind in Adoptionspflege befindet. |
|
|
| b) Innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt sind maximal 20 Leistungen nach den Nrn. 1800, 2001, 2100 und 2300, 2301 oder 2302 insgesamt berechnungsfähig. Beginnend vom ersten Tag nach der Geburt verringert sich das Kontingent um zwei Leistungen je vollendetem Tag des stationären Aufenthaltes der Versicherten im Krankenhaus. Für mehr als zwei Wochenbettbetreuungen je Tag innerhalb des Leistungskontingents für die Betreuung im Krankenhaus ist eine ärztliche Anordnung erforderlich. Für die Überschreitung des Leistungskontingents insgesamt ist ebenfalls eine ärztliche Anordnung erforderlich. |
|
|
| c) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach den Nrn. 1800, 1810, 2001, 2002, 2011, 2012, 2100, 2110 oder 2300, 2301 oder 2302 berechnungsfähig. Mehr als 16 dieser Leistungen nach sind in diesem Zeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind. |
|
|
| d) Eine weitere Leistung an dem selben Tag zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt nach den Nrn. 1800 bis 2100 sowie 2300, 2301 oder 2302 ist berechnungsfähig bei Vorliegen insbesondere folgender Gründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung, Gedeihstörung des Säuglings, nach Sekundärnaht oder Dammriss III. Grades, Behinderung oder behandlungsbedürftige Krankheit der Mutter, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung. Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei aufsuchende Wochenbettbetreuungen nach den Nrn. 1800 bis 2100 an demselben Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet wurden. |
|
|
| e) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Leistungen nach den Nrn. 1800, 2001, 2002, 2100 oder 2300 nur auf ärztliche Anordnung unter Angabe der Indikation berechnungsfähig. |
|
| 1800 | Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt | 26,52 |
| 1810 | Nr. 1800 mit Zuschlag gemäß § 5 Abs. 1 | 31,82 |
| 1900 | Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1800 für die erste aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt | 5,71 |
| 2001 | Aufsuchende Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung | 13,16 |
| 2011 | Nr. 2001, 2002 mit Zuschlag gemäß § 5 Abs. 1 | 15,79 |
| 2100 | Aufsuchende Wochenbettbetreuung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt | 21,42 |
| 2110 | Nr. 2100, 2101, 2102 mit Zuschlag gemäß § 5 Abs. 1 | 25,70 |
| 2200 | Zuschlag für eine aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nrn. 1800 bis 2110, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind | 8,87 |
| 2300 | Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium | 5,10 |
| 2400 | Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersuchungsheft für Kinder (U 1) nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung. | 7,65 |
| 2500 | Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) oder im Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung. | 5,71 |
|
| D. Sonstige Leistungen |
|
| 2600 | Überwachung, je angefangene halbe Stunde | 15,00 |
| 2610 | Nr. 260 mit Zuschlag gemäß § 5 Abs. 1 | 18,00 |
| 2700 | Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 Minuten) | 5,71 |
| 2800 | Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings | 26,52 |
| 2810 | Nr. 2800 mit Zuschlag gemäß § 5 Abs. 1 | 31,82 |
| 2820 | Zuschlag für die Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen bei Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach 2800 und 2810 für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind | 8,87 |
| 2900 | Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings mittels Kommunikationsmedium | 5,10 |
|
| E. Auslagenersatz/Wegegeld |
|
|
| Wegegeld |
|
| 3000 | Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag | 1,68 |
| 3010 | Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag | 1,68 |
| 3100 | Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht | 2,38 |
| 3110 3111 3112 | Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht | 2,38 |
| 3200 | Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegten Kilometer | 0,59 |
| 3210 | Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegten Kilometer | 0,59 |
| 3300 | Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht, je zurückgelegten Kilometer. | 0,81 |
| 3310 | Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht, je zurückgelegten Kilometer | 0,81 |
| 3350 | Pauschale für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel | 2,10 |
|
| Material |
|
| 3400 | Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung | 2,58 |
| 3500 | Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen | 2,58 |
| 3600 | Materialpauschale Geburtshilfe | 35,02 |
| 3700 | Materialpauschale, zusätzlich zu Nr. 3600, bei Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen | 28,33 |
| 3800 | Materialpauschale aufsuchende Wochenbettbetreuung | 25,24 |
| 3900 | Materialpauschale bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung später als vier Tage nach der Geburt | 13,70 |
| 4000 | Perinatalerhebung bei einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich Versand- und Portokosten | 7,50 |
Modalitäten zur Versichertenbestätigung
(Anhang A zu Anlage 1)
1. Allgemeines
Im Folgenden werden die ab dem 01.06.08 gültigen Modalitäten zur Versichertenbestätigung gemäß § 6 Abs. 5 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V i.V.m. § 4 Anlage 1 (Vergütungsvereinbarung) gemäß § 134a SGB V genannt.
2. Versichertenbestätigung
Für die Versichertenbestätigung gem. § 4 der Anlage 1 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe sind der Abrechnung folgende Bestätigungen beizufügen:
Die Versichertenbestätigungen werden als Muster auf der Homepage des DHV (www.hebammenverband.de), des BfHD (www.bfhd.de) und des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) zur Verfügung gestellt sowie den Mitgliedern der Berufsverbände durch Rundbrief oder Zeitschrift bekannt gemacht.
Die Hebammen können sowohl die o. g. Versichertenbestätigungen verwenden als auch Bögen, die mindestens die Angaben der Versichertenbestätigungen gemäß der abgerechneten Leistungen enthalten.
Erfasst werden das Datum der Leistung, die Leistungsnummer und, falls für die Vergütung relevant, die Zeitangabe und/oder Dauer (von/bis) der Leistungserbringung.
Bei der Abrechnung der Leistungsnummer 0200 „Vorgespräch“ ist nur beim zweiten Vorgespräch bei geplanter außerklinischer Geburt der geplante Geburtsort auf dem Bogen anzugeben.
Die Unterschriftsleistung der Versicherten erfolgt spätestens am Tag nach der Leistungserbringung. In Belegkrankenhäusern ist die einmalige Unterschrift rückwirkend täglich für alle Leistungen eines Tages möglich. Am Tag der Entlassung muss die letzte von der Hebamme erbrachte Leistung quittiert werden.
3. Ausnahmen von der Quittierungspflicht
Von der Quittierungspflicht werden folgende Leistungsnummern ausgenommen:
4. Verfahren bei fehlender Versichertenbestätigung
Liegen die Versichertenbestätigungen aus einem besonderen Grund nicht vor, so ist dies von der Hebamme zu begründen. Mögliche besondere Gründe können z.B. sein:
Ersatzweise kann auch die Unterschrift eines Angehörigen der Versicherten oder einer Ärztin/eines Arztes zur Quittierung eingeholt werden.
5. Verfahren in Hebammenteams
In Hebammenteams, in denen die Hebammen einzeln über ein eigenes IK abrechnen, ist entweder:
1) die „Versichertenbestätigung B“ für alle Hebammen des Teams gemeinsam zu verwenden oder
2) die Hebammen des Teams verwenden jeweils einzeln die „Versichertenbestätigung C“.
Hebammenteams, die über ein gemeinsames IK abrechnen, verwenden die „Versichertenbestätigung C“.
6. Versand der Versichertenbestätigung
Bei Papierabrechnung sind die Versichertenbestätigungen im Original der Rechnung beizulegen (ohne Begleitzettel).
Bei elektronischer Abrechnung sind die Versichertenbestätigungen bis auf Weiteres in Papierform an die von den Kassen benannten Annahmestellen zu versenden. Der Versichertenbestätigung ist ein Begleitzettel gemäß der Vorgabe der Krankenkasse beizufügen (www.gkv-datenaustausch.de).
Bei Quittierung der Leistungen in Teams auf einer Versichertenbestätigung, ist auch die Versendung von Kopien zulässig.
7. Dokumentation
Aus Datenschutzgründen ist die inhaltliche Dokumentation der Leistungen auf den Versichertenbestätigungen nicht zu führen.
Abrechnung von Hebammenleistungen
(Anlage 2 zum Vertrag nach § 134a SGB V)
§ 1 Verwendung des Institutionskennzeichen
(1) Jede Hebamme verfügt gemäß § 293 SGB V über Institutionskennzeichen (IK), die sie bei der Abrechnung ihrer persönlichen Leistungen mit den Krankenkassen verwendet. Für gemeinsam abrechnende Hebammengemeinschaften sind gesonderte IK zu führen.
(2 Die IK sind bei der Sammel- und Verteilungsstelle IK der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (SVI), Alte Heerstr. 111, 53757 St. Augustin, zu beantragen.
Änderungen der unter dem IK gespeicherten Daten sind der SVI und den Berufsverbänden bzw. die Änderungen der dem Vertrag beigetretenen Hebammen dem VdAK/AEV unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungen an die Krankenkassen oder ihre mit der Abrechnungsprüfung beauftragten Dienstleister werden nicht berücksichtigt.
(3) Abrechnungen mit den Krankenkassen erfolgen ausschließlich unter dem jeweiligen IK, das in jeder Abrechnung und im Schriftwechsel mit den Krankenkassen anzugeben ist.
Abrechnungen ohne IK oder mit fehlerhaftem IK sind von den Krankenkassen abzuweisen. Gleiches gilt für Abrechnungen mit einem den Krankenkassen unbekannten IK.
Die unter dem gegenüber den Krankenkassen verwandten IK bei der SVI gespeicherten Angaben, einschließlich der Bank- und Kontoverbindung, sind verbindlich für die Abrechnungsbegleichung durch die Krankenkassen. Andere Bank- und Kontoverbindungen werden von den Krankenkassen bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.
Hebammen, die erstmals elektronisch abrechnen wollen, müssen sich zum Datenaustausch anmelden. Das Formular ist unter www.datenaustausch.de abzurufen.
§ 2 Abrechnungsregelung
(1) Für die Abrechnung gelten die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern nach § 301a i.V.m. § 302 Abs. 2 SGB V (im folgenden Richtlinien genannt) in der jeweils aktuellen Fassung. Abrechnungen, die dem nicht entsprechen, werden von den Krankenkassen abgewiesen. Die Abrechnung hat folgende Bestandteile:
(2) Nach § 301a SGB V sind Hebammen verpflichtet, den Krankenkassen die für die Abrechnung vorgeschriebenen Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Werden die Angaben nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbarer Datenträger übermittelt, haben die Krankenkassen gem. § 303 Abs. 3 SGB V die Daten nach zu erfassen. Die durch die Nacherfassung entstehenden Kosten haben die Krankenkassen den betroffenen Hebammen durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 v. H. des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen, falls die Hebammen die Gründe für die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung zu vertreten hat.
(3) Die Rechnungslegung erfolgt je Hebamme bzw. Hebammengemeinschaft und Kasse für alle Versorgungs- oder Abrechnungsfälle höchstens monatlich, mindestens zweimal im Jahr, davon einmal zum 31.01. eines Jahres für Leistungen des Vorjahres, sofern die Betreuung der Versicherten abgeschlossen ist. Die maschinell verwertbaren Daten sind an die von den Krankenkassen benannten Stellen zu liefern.
Es werden nur syntaktisch einwandfreie Daten gemäß den Richtlinien angenommen. Fehlerhafte Datenlieferungen werden an den Absender mit einem entsprechenden Fehlerhinweis zurückgesendet.
(4) Die rechnungsbegründenden Unterlagen gemäß Richtlinie nach § 301a SGB V (Versichertenbestätigung, ärztliche Bescheinigungen etc.) sind jeweils zeitgleich mit der Rechnungslegung (Übermittlung der maschinellen Abrechnungsdaten nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a) und e)) an die von den Krankenkassen benannten Stellen zu liefern. Rechnungsbegründende Unterlagen sind im Original (ggf. als Image) in der in den Richtlinien beschriebenen Sortierreihenfolge zu übermitteln. Nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen führen zur Beanstandung der Rechnung.
(5) In der Abrechnung ist der in der vereinbarten Vergütungsliste festgelegte 7-stellige Schlüssel 50 00 000 anzugeben. Unter diesem Schlüssel dürfen ausschließlich die von der Vergütungsvereinbarung umfassten Leistungen abgerechnet werden.
(6) Wird die Abrechnung (inkl. Urbelege) beanstandet, hat die Krankenkasse der Hebamme den Grund der Beanstandung mitzuteilen und, sofern sich die Beanstandung nur auf einen Teil der Abrechnung erstreckt, den unstreitigen Rechnungsbetrag fristgerecht nach Abs. 7 nach Eingang der Abrechnungsunterlagen zu bezahlen.
Wiederholte Abrechnungsbeanstandungen können zur Abweisung der Gesamtabrechnung führen.
Beanstandungen können auch nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Abs. 7 innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden. Rückforderungen können mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden. Die Abrechnung, mit der verrechnet wird, hat dann auch einen Hinweis darauf zu enthalten, wegen welcher beanstandeten Rechnung die Rückforderung erfolgt. Spätere Rückforderungen können nur mit dem Einverständnis der Hebammen verrechnet werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung der Hebamme vor.
(7) Die Bezahlung der Rechnungen bei elektronischer Datenübermittlung bzw. bei Übermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen (maschinelle Abrechnungsdaten und rechnungsbegründende Unterlagen) bei den von den Krankenkassen benannten Stellen. Als Zahltag gilt der Tag der Überweisung.
(8) Ist die Datenübermittlung nach Abs. 1 aus einem von der Hebamme zu vertretenden Grund nicht maschinell verwertbar, ist die Datenübermittlung zu wiederholen oder eine papiergebundene Abrechnung vorzunehmen. Für die elektronische Datenübermittlung gilt Absatz 7. Bei papiergebundener Abrechnung verlängert sich die Zahlungsfrist entsprechend bis zum Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen (Papierabrechnung und rechnungsbegründende Unterlagen) bei den von den Krankenkassen benannten Stellen.
(9) Die Hebamme ist für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen durch das von ihr beauftragte Abrechnungszentrum verantwortlich. Hat die Hebamme ihre Forderungen an ein Abrechnungszentrum abgetreten, erfolgt die Zahlung an das Abrechnungszentrum mit schuldbefreiender Wirkung.
Die Hebamme stellt sicher, dass die vereinbarten Abrechnungsmodalitäten von dem Abrechnungszentrum eingehalten werden. Insbesondere stellt die Hebamme sicher, dass das von ihr beauftragte Abrechnungszentrum die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit den sonstigen Leistungserbringern nach § 301a i.V.m. § 302 Abs. 2 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung bei der Rechnungsstellung einhält. Sofern die Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle gemäß Ziffer 9 übertragen werden soll, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Maßgaben dieses Vertrages und des § 6 Abs. 1 BDSG durch die Hebamme auszuwählen.
§ 3 Abrechnung der Vergütungspositionen nach der Technischen Anlage
Die Hebamme hat ein für die Leistungserbringung verbindliches IK zu melden. Es sind die Anforderungen, die sich aus der Technischen Anlage der Richtlinien nach § 301a i.V.m § 302 Abs. 2 SGB V ergeben, umzusetzen. Dies bedeutet insbesondere:
§ 4 Übergangsregelung
Bis zum 31.07.2007 erbrachte Leistungen der Hebammenhilfe sind nach der HebGV vom 28.Oktober 1986 in der Fassung vom 21.07.2004 abzurechnen.
Die Abrechnung von Leistungen der Hebammenhilfe, die ab dem 01.08.2007 erbracht und ab dem 15.09.2007 abgerechnet werden, erfolgt auf der Grundlage dieses Vertrages.
[nach oben]
Suche • Rechtliche Hinweise • Datenschutzerklärung • Kontakt • Impressum |