Jahreswechsel

HebRech zum Jahreswechsel

Auf dieser Seite finden Sie auf einen Blick die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Jahreswechsel, mit Auszügen aus unserer FAQ, der Sammlung häufig gestellter Fragen.

RUND UM HEBRECH:

Wie lässt sich der Rechnungszähler umstellen?

Beim ersten Programmstart im neuen Jahr finden automatisch Abfragen zum Jahreswechsel statt. Hierbei wird auch angeboten, den Rechnungszähler auf das neue Jahr automatisch anzupassen.

Diese Anpassung kann auch jederzeit manuell durchgeführt werden: Wählen Sie im Menü Extras > Optionen > Rechnungen und hinterlegen Sie im Feld "Nummer der letzten Rechnung" für das Jahr 2024 den Wert 2024000.

Wo finde ich meine Umsätze auf einen Blick?

Hierfür stehen Ihnen in HebRech zwei Auswertungen zur Verfügung:

Im Rechnungsteil finden Sie im Menü Statistik > Umsätze aufgegliedert > nach Buchungsdatum eine Liste mit Angabe der Rechnungsnummer und des Betreutennamens.

Im Buchungsteil steht Ihnen über das Menü Drucken > Buchungsliste die Liste der Buchungen bereit. Hier können zum Beispiel alle Einnahmegruppen dargestellt werden. Ist hierbei die Option "Einnahmen mit Text drucken" deaktiviert, werden die Betreutennamen auch nicht abgebildet.

Voraussetzung für die Darstellung der Umsätze ist, dass zuvor im Rechnungsteil die Rechnungen als "bezahlt" mit dem jeweiligen Zahlbetrag gebucht wurden.

Wo finde ich eine Aufstellung aller Wegegelder?

Im Rechnungsteil steht Ihnen über das Menü Statistik > eingegebene Positionen > Kilometer eine Auflistung aller eingegebenen Wegegelder zur Verfügung.

Für die hier aufgeführten Werte ist es nicht entscheidend, ob die Rechnung auch gedruckt bzw. gezahlt wurde oder nicht.

Wie führe ich einen endgültigen Jahresabschluss durch?

Im Buchungsteil steht Ihnen unter dem Menü Drucken die Einnahmenüberschussrechnung zur Verfügung. Wird diese mit der Option "endgültig Drucken" gedruckt, findet ein Jahresabschluss für das zuvor ausgewählte Buchungsjahr statt.

Falls notwendig, kann diese Funktion auch erneut durchgeführt und der Jahresabschluss dadurch wiederholt werden. Dies kann insbesondere nach Korrekturen erforderlich sein.

RUND UM DIE ABRECHNUNG:

Kassenrechnungen: Rechnungsstellung bis zum 30.06.

Rechnungen an gesetzliche Kassen:
Für alle Leistungen dem 01.01.2018 gilt:
"Die Rechnungslegung erfolgt je Hebamme bzw. Hebammeninstitution und Krankenkasse für alle erbrachten Leistungen höchstens monatlich, mindestens zweimal im Jahr, jedoch spätestens bis zum 30.06. eines Jahres für Leistungen des Vorjahres (Ausschlussfrist)." (Anlage 2, § 2, Absatz 5) 

Diese Regelung fordert somit die Abrechnung aller Leistungen aus 2023 bis spätestens zum 30.06.2024. Dabei ist der Status der Betreuung, also ob abgeschlossen oder nicht, irrelevant.

Sie können deshalb z.B. bei laufenden Betreuungen ab dem 01.01.2024 eine weitere Versichertenbestätigung verwenden, falls Sie für die Leistungen aus 2024 eine Zwischenabrechnung erstellen möchten.

Wann verjährt eine Rechnung an privat Betreute?

Die Verjährung wurde in der Neufassung des BGB seit 1.1.2002 neu geregelt. Sie beträgt drei Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde.

Es ist unerheblich, wann die Rechnung erstellt wurde. Es zählt stets das Leistungsdatum.