Integrierte Versorgung

Der Vertrag zur integrierten Versorgung und die Ergänzungsvereinbarung wurden ursprünglich zwischen der SECURVITA BKK und den Hebammenverbänden geschlossen. Die SECURVITA bietet ihren Versicherten darin zusätzliche Hebammen-Leistungen in der Schwangerschaft an.

Die Rahmenvereinbarung über die integrierte Versorgung fügt diesen Leistungen eine weitere hinzu (Zahnprophylaxe über Meditool AG) und öffnet die gesamten Verträge für weitere Krankenkassen.
Hebammen, die Mitglied in einem Verband sind, können die Leistungen direkt abrechnen. Hebammen, die nicht Mitglied sind, treten den Vereinbarungen einmalig bei und können mit weiteren Krankenkassen automatisch abrechnen.

Vertrag zur integrierten Versorgung

Für eine fünf Wochen dauernde Rufbereitschaft (zwischen der 37./38. und 42. Schwangerschaftswoche) erhalten Hebammen eine Pauschale von 250,00 Euro.

Ergänzungsvereinbarung

Die Ergänzungsvereinbarung bietet zusätzliche Leistungen wie Kinderwunschberatung, Kurse (z. B. Raucherentwöhnung, Yoga, Tai Chi, Wassergymnastik, Autogenes Training, und andere), PEKiP und Geburtsvorbereitung für Lebenspartner in der Gruppe.

Rahmenvereinbarung integr. Versorgung

Zusammenfassung aller Leistungen: Die Rahmenvereinbarung fasst alle oben genannten Verträge und Protokollnotizen zusammen und öffnet sie gleichzeitig für weitere Krankenkassen.

Die Rahmenvereinbarung regelt außerdem, dass Hebammen eine Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie interessierten Versicherten Informationsbroschüren und Abrechnungsformulare über Zahnprophylaxe für Schwangere und Kinder aushändigen.

Vertragserweiterung integrierte Versorgung

Zum 1. Januar 2011 wurde zwischen den Hebammenverbänden und der
SECURVITA BKK eine Erweiterung der Leistungen vereinbart: Bei Abrechnung der Rufbereitschaftspauschale kann zusätzlich ein einmaliger Existenzsicherungszuschlag in Höhe von 50,00 Euro berechnet werden.

  • in Kraft seit 1. Januar 2011
  • gilt ausschließlich für Versicherte der SECURVITA BKK
  • Gebührenziffer: 770
  • abzurechnen mit Rufbereitschaftspauschale (Gebührenziffer 710)
  • Versichertenbestätigung für Ziffer 710 reicht aus, keine extra Quittierung notwendig

beigetretene Krankenkassen