Rückforderungen von der Kasse Laut Anlage 2 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB ist in § 2 Abs. 6 Satz 3 geregelt, dass Beanstandungen auch nach einem Ablauf der Zahlungsfrist nach Absatz 7 innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden können. Aber auch nur innerhalb dieser 6 Monate.
Rückforderungen der Kasse können hier mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden.
Quelle: Hebammenforum, 11/2009, S. 925
|