Seit 27. Juni 2008 übernehmen die Krankenkassen Betriebskostenpauschalen (BKP) bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen.
Der Ergänzungsvertrag über BKP gilt für Geburtshäuser, die Mitglieder in einem Hebammenverband sind oder deren Träger den Vertrag anerkannt hat.
Darüberhinaus regelt der Vertrag die Anforderungen an die Qualitätssicherung in den Geburtshäusern.
- Ergänzungsvertrag seit 27. Juni 2011
- Ergänzungsvertrag vom 27. Juni 2008 bis 26. Juni 2011
- Anlage 3 (Vergütungsvereinbarung) und Anlage 4 (Abrechnung der BKP) aus dem Vertrag vom 27. Juni 2008 bleiben bis 31. Dezember 2012 unverändert in Kraft
- Gebührenziffern: 900, 910, 920, 930, 940 oder 950
- Information zur Versichertenbestätigung: Wenn ein Geburtshaus die BKP separat in Rechnung stellt, muss eine Kopie der Versichertenbestätigung der Geburt beigelegt werden. Die Original-Versichertenbestätigung wird von der betreuenden Hebamme ihrer eigenen Abrechnung beigefügt.
Ergänzungsvertrag seit 27. Juni 2011
Die Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und zur besseren Lesbarkeit redaktionell angepasst. Juristisch maßgeblich ist der Original-Gesetzestext.
Neuerungen
- inhaltliche Überarbeitung des Vertrages
- Ausgliederung von Formularmustern in eine eigene Anlage, damit die Formulare bei künftigen Vertragsanpassungen nicht Bestandteil des Vertrages, sondern nur Anlagen sind.
- neues Formular mit der Möglichkeit zur Anordnung eines Krankentransportes (Anhang 7)
- Anlage 3 (Vergütungsvereinbarung) und Anlage 4 (Abrechnung der BKP) auf dem Vertrag vom 27. Juni 2008 bleiben unverändert erhalten.
Ergänzungsvertrag vom 27.06.2008-26.06.2011
Die Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und zur besseren Lesbarkeit redaktionell angepasst. Juristisch maßgeblich ist der Original-Gesetzestext.