Die AOK Rheinland-Pfalz und der Hebammen-Landesverband Rheinland-Pfalz haben die Vereinbarung "Evaluation zur zeitlichen Ausweitung der Hebammenbetreuung" geschlossen. Darin wird die Wochenbettbetreuung (aufsuchend und mittels Kommunikationsmedium) bis zum Ablauf von sechs Monaten ausgedehnt. Die Anzahl der möglichen Leistungen bleibt dabei unverändert bei 16. Am Ende dieses Zeitraums ist ein zusätzlicher Befragungsbesuch möglich.
Die Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und zur besseren Lesbarkeit redaktionell angepasst. Juristisch maßgeblich ist der Original-Gesetzestext.
„Evaluation zur zeitlichen Ausweitung der Hebammenbetreuung“
Vereinbarung zu den Abrechnungsmodalitäten
zwischen der
AOK – Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, Virchowstr. 30, 67304 Eisenberg, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, nachfolgend „AOK“ genannt
und dem
Hebammen-Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Obertor 25, 55590 Meisenheim, vertreten durch die 1. Vorsitzende, nachfolgend „Hebammen-Landesverband“ genannt
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
Für die Abrechnungsmodalitäten der zusätzlichen Leistungen aus der „Evaluation zur zeitlichen Ausweitung der Hebammenbetreuung“ gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie in den Anlagen 1 + 2 zum Vertrag nach § 134a SGB V. Abweichendes ist wie nachfolgend beschrieben und vereinbart:
1. Die Leistungen der Interventionsgruppe (zeitliche Ausweitung der Hebammennachsorge bis zum Ende des 6. Monats nach der Geburt) können Hebammen mit Praxissitz im Bezirk Trier und Mainz abrechnen.
2. Die Leistungen der Kontrollgruppe (maximal ein Befragungsbesuch am Ende des 6. Monats) können Hebammen mit Praxissitz im Bezirk Koblenz/Neuwied abrechnen. Sofern im Bezirk Trier und Mainz die Leistungen der aufsuchenden Wochenbettbetreuung für die teilnehmenden Hebammen bereits ausgeschöpft sind, kann ein zusätzlicher Befragungs-besuch am Ende des Zeitraums abgerechnet werden.
3. Die Abrechnung der Leistungen von Punkt 1 + 2 erfolgt in einer gesonderten Rechnung.
4. Der Abrechnung wird die Versichertenbestätigung analog des § 4 der Anlage 1 (Hebammen-Vergütungsvereinbarung) des Vertrages nach § 134a SGB V beigelegt.
5. Die Abrechnung erfolgt über DTA-Verfahren. Für die Abrechnung der zusätzlichen Leistungen nach Ablauf der 8. Woche ist zwingend der Abrechnungscode / das Tarifkennzeichen 50 09 001 für die AOK Rheinland-Pfalz zu verwenden.
Papierrechnungen sind mit dem Vermerk „Modellprojekt“ entsprechend zu kennzeichnen.
6. Für die Abrechnung der zusätzlichen, über die rechtswirksam vereinbarte Frist von 8 Wochen bis zu 6 Monaten hinausgehenden Leistungen, werden die folgenden Gebührenpositionen analog der jeweils gültigen Hebammen-Vergütungsvereinbarung verwendet. Dabei darf die Höchstzahl der Leistungen nach Abschnitt C. Unterpunkt c) der Hebammen-Vergütungsvereinbarung nicht überschritten werden.
| 1800 | Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt | 27,00 € |
| 1810 | Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt mit Nacht/Wochenendzuschlag | 32,40 € |
| 2100 | Aufsuchende Wochenbettbetreuung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung | 22,00 € |
| 2110 | Aufsuchende Wochenbettbetreuung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung mit Nacht/Wochenendzuschlag | 26,40 € |
| 2200 | Zuschlag Wochenbettbetreuung von Zwillingen oder mehr Kindern nach Positionen 1800 bis 2110 | 9,30 € |
| 2300 | Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium | 5,10 € |
| 3000 | Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag | 1,68 € |
| 3100 | Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht | 2,38 € |
| 3200 | Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegten Kilometer | 0,59 € |
| 3300 | Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht, je zurückgelegten Kilometer | 0,81 € |
7. Die Abrechnung erfolgt zeitnah und einmalig nach Ende des sechsten Monats nach der Geburt.
8. Diese Vereinbarung gilt für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 31.10.2012 (Geburten ab 1.11.2010 bis 30.04.2012).
9. Die Hebamme arbeitet freiwillig an der Evaluation mit.
Eisenberg, Meisenheim, den 24.11.2010
Suche • Rechtliche Hinweise • Datenschutzerklärung • Kontakt • Impressum |