AOK Rheinland-Pfalz

Die AOK Rheinland-Pfalz und der Hebammen-Landesverband Rheinland-Pfalz haben die Vereinbarung "Evaluation zur zeitlichen Ausweitung der Hebammenbetreuung" geschlossen. Darin wird die Wochenbettbetreuung (aufsuchend und mittels Kommunikationsmedium) bis zum Ablauf von sechs Monaten ausgedehnt. Die Anzahl der möglichen Leistungen bleibt dabei unverändert bei 16. Am Ende dieses Zeitraums ist ein zusätzlicher Befragungsbesuch möglich.

Modellprojekt zeitliche Ausweitung

  • Vertrag vom 24. November 2010
  • gültig vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2012
  • für Geburten ab 1. November 2010 bis 30. April 2012
  • Ausdehnung der Wochenbettbetreuung auf sechs Monate nach der Geburt mit unveränderter Anzahl der Leistungen (16)
  • Nachweis über die Versichertenbestätigung
  • einmalige Abrechnung der Leistungen nach Ende des 6. Monats
  • Teilnehmerinnen: Hebammen mit Praxissitz im Bezirk Trier und Mainz, Kontrollgruppe: Hebammen mit Praxissitz in Koblenz/Neuwied
  • Beide Gruppen können am Ende des sechsten Monats einen zusätzlichen Befragungsbesuch berechnen.

Vereinbarung

Die Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und zur besseren Lesbarkeit redaktionell angepasst. Juristisch maßgeblich ist der Original-Gesetzestext.

 „Evaluation zur zeitlichen Ausweitung der Hebammenbetreuung“

Vereinbarung zu den Abrechnungsmodalitäten

zwischen der

AOK – Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, Virchowstr. 30, 67304 Eisenberg, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, nachfolgend „AOK“ genannt

und dem

Hebammen-Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Obertor 25, 55590 Meisenheim, vertreten durch die 1. Vorsitzende, nachfolgend „Hebammen-Landesverband“ genannt

wird folgende Vereinbarung geschlossen:

Für die Abrechnungsmodalitäten der zusätzlichen Leistungen aus der „Evaluation zur zeitlichen Ausweitung der Hebammenbetreuung“ gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie in den Anlagen 1 + 2 zum Vertrag nach § 134a SGB V. Abweichendes ist wie nachfolgend beschrieben und vereinbart:

1. Die Leistungen der Interventionsgruppe (zeitliche Ausweitung der Hebammennachsorge bis zum Ende des 6. Monats nach der Geburt)  können Hebammen mit Praxissitz im Bezirk Trier und Mainz abrechnen.

2. Die Leistungen der Kontrollgruppe (maximal ein Befragungsbesuch am Ende des 6. Monats)  können Hebammen mit Praxissitz im Bezirk Koblenz/Neuwied abrechnen. Sofern im Bezirk Trier und Mainz die Leistungen der aufsuchenden Wochenbettbetreuung für die teilnehmenden Hebammen bereits ausgeschöpft sind, kann ein zusätzlicher Befragungs-besuch am Ende des Zeitraums abgerechnet werden.

3. Die Abrechnung  der Leistungen von Punkt 1 + 2 erfolgt in einer gesonderten Rechnung.

4. Der Abrechnung wird die Versichertenbestätigung analog des § 4 der Anlage 1 (Hebammen-Vergütungsvereinbarung) des Vertrages nach § 134a SGB V beigelegt.

5. Die Abrechnung erfolgt über DTA-Verfahren. Für die Abrechnung der zusätzlichen Leistungen nach Ablauf der 8. Woche ist zwingend der Abrechnungscode / das Tarifkennzeichen 50 09 001 für die AOK Rheinland-Pfalz zu verwenden.
Papierrechnungen sind mit dem Vermerk „Modellprojekt“ entsprechend zu kennzeichnen.

6. Für die Abrechnung der zusätzlichen, über die rechtswirksam vereinbarte Frist von 8 Wochen bis zu 6 Monaten hinausgehenden Leistungen, werden die folgenden Gebührenpositionen analog der jeweils gültigen Hebammen-Vergütungsvereinbarung verwendet. Dabei darf die Höchstzahl der Leistungen nach Abschnitt C. Unterpunkt c) der Hebammen-Vergütungsvereinbarung nicht überschritten werden.

1800

Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt

27,00 €

1810

Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt mit Nacht/Wochenendzuschlag

32,40 €

2100

Aufsuchende Wochenbettbetreuung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung

22,00 €

2110

Aufsuchende Wochenbettbetreuung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung mit Nacht/Wochenendzuschlag

26,40 €

2200

Zuschlag Wochenbettbetreuung von Zwillingen oder mehr Kindern nach Positionen 1800 bis 2110

9,30 €

2300

Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium

5,10 €

3000

Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag

1,68 €

3100

Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht

2,38 €

3200

Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegten Kilometer

0,59 €

3300

Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht, je zurückgelegten Kilometer

0,81 €

7. Die Abrechnung erfolgt zeitnah und einmalig nach Ende des sechsten Monats nach der Geburt.

8. Diese Vereinbarung gilt für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 31.10.2012 (Geburten ab 1.11.2010 bis 30.04.2012).

9. Die Hebamme arbeitet freiwillig an der Evaluation mit.

 

Eisenberg, Meisenheim, den 24.11.2010