Abrechnungszeiträume

Im Vertrag ist geregelt, wann Rechnungen geschrieben werden sollen:

"Die Rechnungslegung erfolgt pro Kasse und pro Hebammen-IK höchstens monatlich, mindestens zweimal im Jahr. Davon einmal zum 31.01. eines Jahres für Leistungen des Vorjahres, sofern die Betreuung der Versicherten abgeschlossen ist".

Es steht jedoch nicht im Vertrag, was passiert, wenn man diese Fristen nicht einhält. Bisher ist noch kein Fall bekannt, in dem es zu Problemen kam, wenn diese Fristen nicht eingehalten wurden. Sollte sich die eine oder andere Krankenkasse weigern, Zahlungen zu leisten, ist der Deutsche Hebammenverband der Meinung, mit großer Wahrscheinlichkeit auch vor Gericht erfolgreich zu sein, solange die gesetzlichen Verjährungsfristen eingehalten wurden.

höchstens monatlich

Diese Formulierung bedeutet, dass man pro Kostenträger höchstens einmal im Monat Rechnungen schicken soll. Diese Formulierung ist eine Geburt von Kassen-Bürokraten. In der Praxis hat noch keine Kasse Wert auf diese Regelung gelegt. Rechtlich ist es zudem unklar, ob eine Kasse eine Rechnung abweisen darf, wenn im selben Monat bereits eine andere Rechnung eingegangen ist.

mindestens zweimal im Jahr

Diese Formulierung wird in der Praxis wahrscheinlich kaum eine Rolle spielen, da sie nicht eindeutig ist und kaum überprüfbar ist. Wie soll man z.B. zwei Rechnungen schicken, wenn man nur eine Rechnung hat? Um diese Formulierung zu erfüllen, würde es beispielsweise reichen, eine Abrechnung am 31. Januar zu machen und eine zweite am 1. Februar (oder z.B. im Dezember).

davon einmal zum 31.01,
sofern die Betreuung der Versicherten abgeschlossen ist

Es ist nachvollziehbar, dass die Krankenkassen die Rechnung am Jahresanfang benötigen, um einen vernünftigen Jahresabschluss machen zu können. Denn wie soll eine Bilanz erstellt werden, wenn man nicht einmal weiß, welche Beträge noch ausstehen? Durch den Zusatz "sofern die Betreuung der Versicherten abgeschlossen ist" ist diese Vorschrift jedoch praktisch bedeutungslos, denn häufig ist die Hebamme der Meinung, die Betreuung ginge noch weiter, und erst später stellt sich heraus, dass kein Bedarf mehr geherrscht hat. Sollte die Betreuung im Januar abgeschlossen werden, können Leistungen aus dem Januar mit dem Vorjahresleistungen in einer Rechnung zusammengefasst werden.