Die Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und zur besseren Lesbarkeit redaktionell angepasst. Juristisch maßgeblich ist der Original-Gesetzestext.
Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen
(HebGO NRW)
Vom 13. September 2011
Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Landeshebammengesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S.102), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S.8), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich und Vergütungen
(1) Freiberuflich tätige Hebammen dürfen für ihre Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren bis zum 1,8 fachen der Beträge des anliegenden Leistungsverzeichnisses berechnen. Hebammen im Sinne der Verordnung sind auch Entbindungspfleger.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Vergütungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Erfolgen die Leistungen der Hebamme zur Nachtzeit, an Samstagen ab 12.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag von 20 Prozent. Als Nacht im Sinne dieser Gebührenordnung gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung des Zuschlags ist im Leistungsverzeichnis angegeben. Bezüge und Erläuterungen innerhalb des Leistungsverzeichnisses gelten immer auch für die entsprechende Position mit Zuschlag.
(4) Der einfache Satz der Gebühren ist zu berechnen, wenn
1. die Wöchnerin zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 52 SGB XII hat oder
2. die Gebühren aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln der freien Wohlfahrtpflege gezahlt werden.
Der einfache Satz gilt ebenfalls für Auslagen, Wegegeld, die Geburtshauspauschale sowie den in Absatz 3 genannten Zuschlag.
§ 2 Auslagen
(1) Als Auslagen kann die Hebamme neben den für die einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die ihr entstandenen Kosten der für die Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren, für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen, für die Hilfe bei einer Geburt, für die Überwachung des Wochenbettverlaufs sowie für die zur Unterstützung bei Stillschwierigkeiten notwendigen Materialien und apothekenpflichtigen Arzneimittel berechnen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind oder zur weiteren Verwendung überlassen werden. Dabei ist auf wirtschaftliche Beschaffung zu achten. Lebensmittel sowie Diätetika nach § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie Kosmetika und Kör-perpflegeprodukte können nicht abgerechnet werden.
(2) Auslagen für mit der Anwendung verbrauchte oder zur weiteren Verwendung überlassene Materialien sind ausschließlich als Pauschalen ohne Einzelnachweis abzurechnen, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Hebamme Material verbraucht wurde.
Die Pauschalen richten sich:
1. für jede einzelne Vorsorgeuntersuchung nach der Nummer 3400,
2. für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach den Nummern 0500 oder 0510 des Leistungsverzeichnisses nach der Nummer 3500 je Inanspruchnahme der Hebamme,
3. für die Hilfe bei einer Geburt nach der Nummer 3600 sowie für die Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen zusätzlich nach der Nummer 3700 sowie
4. für die gesamte Zeit der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (Leistungserbringung nach den Nummern 1800, 1810, 1900, 2100 und 2110) nach der Nummer 3800, wenn diese nicht mehr als vier Tage nach der Geburt begonnen wird; bei späterem Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung für die gesamte Zeit der Betreuung nach der Nummer 3900.
(3) Zusätzlich zu den Pauschalen für Materialienbedarf nach Absatz 2 können die entstandenen Kosten für im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen notwendige, apothekenpflichtige Arzneimittel nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 berechnet werden, sofern diese Arzneimittel verbraucht oder zur weiteren Verwendung überlassen wurden. Für diese Arzneimittel werden die der Hebamme tatsächlich entstandenen Kosten getragen, höchstens bis zur Höhe des Betrages, der sich nach der Arzneimittel-Preisverordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergibt. Die Arzneimittel sind in der Abrechnung einzeln aufzulisten.
(4) Aus den Wirkstoffgruppen der
1. Antidiarrhoika,
2. Antiemetika,
3. Antihypotonika,
4. Dermatika - mit Ausnahme der zur Wundversorgung oder zur Entzündungsbehandlung zugelassenen und bei der Mutter und/oder bei dem Neugeborenen anwendbaren Dermatika –,
5. Ophtalmika,
6. Vitamin D -auch in Kombination mit Fluorsalzen - und
7. Vitamin K
darf jeweils nur ein Arzneimittel der kleinsten Packungsgröße berechnet werden.
Aus den Wirkstoffgruppen der
1. Antimykotika,
2. Carminativa und
3. Galle- und Lebertherapeutika
darf jeweils nur dann ein Arzneimittel der kleinsten Packungsgröße berechnet werden, wenn zuvor allgemeine nicht medikamentöse Maßnahmen, wie zum Beispiel diätetischer und physikalischer Art, ohne ausreichenden Erfolg angewandt wurden.
(5) Kosten für Arzneimittel, die
1. nicht der Apothekenpflicht unterliegen,
2. nach der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht an Hebammen abgegeben werden dürfen,
3. nach § 34 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ausgeschlossen sind,
4. nach § 34 Absatz 1 Satz 7 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind oder
5. im Rahmen nicht allgemein anerkannter Therapieverfahren eingesetzt werden, können nicht berechnet werden.
(6) Für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen der Phytotherapie, der Homöopathie sowie der anthroposophischen Medizin gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. Arzneimittel, die der homöopathischen oder anthroposophischen Therapierichtung zugeordnet werden, können berechnet werden, wenn aus dem jeweiligen Arzneimittelbild Wirkungen und Anwendungen ableitbar sind, die in den Tätigkeitsbereich der Hebammenhilfe fallen.
§ 3 Geburtshauspauschale
(1) Bei ambulanten Geburten in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ist für die entstehenden Betriebskosten eine Pauschalvergütung (siehe Leistungsverzeichnis) zu zahlen.
(2) Zur Geltendmachung der Pauschalvergütung sind diejenigen Einrichtungen berechtigt, die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, vertreten durch den Verband der Angestellten-Krankenkassen/Arbeiter-Ersatzkassen (VdAK/AEV), anerkannt sind. Ein entsprechender Nachweis ist der Rechnung beizufügen.
(3) Mit der Betriebskostenpauschale werden alle für die notwendige Versorgung der Frau unmittelbar vor, während und nach der Geburt sowie für die Betreuung des Neugeborenen während und unmittelbar nach der Geburt notwendigen Kosten vergütet, soweit sie nicht nach den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Gebühren zu vergüten sind.
§ 4 Wegegeld
(1) Die Hebamme erhält für jeden Besuch aus Anlass einer abrechnungsfähigen Leistung Wegegeld; hierdurch sind auch Zeitversäumnisse abgegolten. Wege zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme, der Weg zum Krankenhaus zur Ableistung eines Schichtdienstes mit Anwesenheitspflicht, Wege zu Kursstätten sowie zu durchgeführten Sprechstunden in Einrichtungen sind nicht berechnungsfähig.
(2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden als Wegegeld die Fahrtkosten oder eine Pauschale nach den Nummern 3350, 3351 sowie 3352 erstattet. In den übrigen Fällen richtet sich das Wegegeld
1. bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung nach den Nummern 3000, 3001 und 3002, bei Nacht nach den Nummern 3100, 3101 und 3102 und
2. bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung für jeden zurückgelegten Kilometer nach den Nummern 3200, 3201 und 3202, bei Nacht nach den Nummern 3300, 3301 und 3302.
(3) Hat eine andere als die nächstwohnende Hebamme Hilfe geleistet, so kann die Zahlung des dadurch entstehenden Mehrbetrages an Wegegeld abgelehnt werden, wenn der Weg von der Stelle der Leistung zur Wohnung oder Praxis der anderen Hebamme mehr als zwanzig Kilometer länger ist als der Weg zur Wohnung oder Praxis der nächstwohnenden Hebamme. Dies gilt nicht, wenn das Wegegeld anfällt, weil mehrere Hebammen die Dienstleistungen in einem Krankenhaus nach einem vereinbarten Einsatzplan ausführen oder wenn die Zuziehung der anderen Hebamme nach der besonderen Lage des Falles aus anderen Gründen gerechtfertigt war.
(4) Besucht die Hebamme mehrere Frauen auf einem Weg, ist das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig nach dem Verhältnis der zurückgelegten Gesamtstrecke zu der Zahl der besuchten Frauen zu berechnen. Die Gebühren richten sich dabei nach den Nummern 3010, 3011, 3012; 3210, 3211, 3212 am Tag sowie 3110, 3111, 3112; 3310, 3311, 3312 in der Nacht.
§ 5 Abrechnung der Vergütung
(1) Der Zahlungspflichtigen ist eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung zu erteilen. Andere Rechnungen begründen nicht die Fälligkeit der Vergütung.
(2) In der Rechnung sind die berechneten Leistungen mit ihrem jeweiligen Datum und, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, auch mit Zeit und Dauer der abgerechneten Leistungen anzugeben. Ist im Leistungsverzeichnis eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so ist diese der Rechnung beizufügen.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen. Gleichzeitig tritt die Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2007 (GV. NRW. S.102) außer Kraft.
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Düsseldorf, den 13. September 2011
Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara Steffens
Anlage zu § 1 Absatz 1 HebGO NRW
Leistungsverzeichnis
A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung
| 0100 | Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium | 5,81 |
| 0200 | Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt, mindestens 30 Minuten, je angefangene 15 Minuten Die Gebühr nach der Nr. 0200 ist bei jeder Schwangeren einmal im Umfang von bis höchstens 90 min, bei geplanter Geburt zu Hause oder in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ein weiteres Mal im Umfang von bis zu 90 Minuten abrechnungsfähig. Die Absicht der Schwangeren, zu Hause bzw. in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung zu gebären, ist nach § 4 zu dokumentieren. Die Gebühr nach der Nr. 0200 ist neben Leistungen nach den Nrn. 010x; 040x; 050x; 060x und 0800 nur dann berechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. | 7,50 |
0300 | Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und | 22,44 |
| 0400 | Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung. | 5,71 |
| 0500 | Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten | 15,00 |
| 0510 | Zuschlag nach § 1 Absatz 3 | 3,00 |
| 0600 | Cardiotokografische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung einschl. Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr für die Leistung nach der Nummer 060x ist je Tag höchstens zwei Mal berechnungsfähig, es sei denn, dass weitere Überwachungen ärztlich angeordnet werden. | 6,43 |
| 0700 | Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) Die Gebühr für die Leistung nach der Nummer 0700 umfasst insbesondere die Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die physische und psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik. | 5,71 |
| 0800 | Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung, auf ärztliche Anordnung höchstens 28 Unterrichtseinheiten à 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit Die Gebühr für die Leistung nach der Nummer 0800 umfasst insbesondere die Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die physische und psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik. | 7,50 |
B. Geburtshilfe
Allgemeine Bestimmungen
a) Die Gebühren für die Leistungen nach den Nrn. 090x bis 131x umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschl. aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Gesondert berechnungsfähig sind ggf. Leistungen nach den Nummern 140x, 150x, 240x und 250x. Eine abgebrochene außerklinische Geburt nach der Nummer 1600 oder 1610 und eine Beleggeburt nach der Nummer 0902 oder 0912 können nebeneinander abgerechnet werden, wenn die Hebamme, die die Geburt außerklinisch betreut hat, diese in der Klinik als Beleggeburt beendet.
b) Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte.
c) Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 090x, 091x, 130x sowie 131x können auch dann berechnet werden, wenn die Geburt oder Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde.
d) Die Gebühr für Leistungen nach den Nummern 160x sowie 161x umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen.
| 0901 | Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus | 237,85 |
| 0911 | Zuschlag nach § 1 Absatz 3 | 47,57 |
| 1000 | Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung | 237,85 |
| 1010 | Zuschlag nach § 1 Absatz 3 | 47,57 |
| 1100 | Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung. | 467,20 |
| 1110 | Zuschlag nach § 1 Absatz 3 | 93,44 |
| 1200 | Hilfe bei einer Hausgeburt | 548,80 |
| 1210 | Zuschlag nach § 1 Absatz 3 | 109,76 |
| 1300 | Hilfe bei einer Fehlgeburt | 160,00 |
| 1310 | Zuschlag nach § 1 Absatz 3 | 32,00 |
| 1400 | Versorgung einer geburtshilflichen Schnitt- oder Rissverletzung mit Ausnahme DR III oder IV | 30,00 |
| 1500 | Zulage für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind | 70,00 |
| 1600 | Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt | 172,80 |
| 1610 | Zuschlag nach § 1 Absatz 3 | 34,56 |
| 1700 | Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde | 20,60 |
| 1710 | Zuschlag nach § 1 Absatz 3 | 4,12 |
C. Leistungen während des Wochenbetts
Allgemeine Bestimmungen
a) Die Leistungen nach den Nummern 1800 bis 230x dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 240x und 250x. Die Leistungen und Zuschläge nach den Nummern 1800 bis 2110; 230x und 250x sind auch nach einer Fehlgeburt bzw. einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt berechnungsfähig. Die Leistungen stehen der Mutter auch dann zu, wenn sich das Kind in Adoptionspflege befindet.
b) Innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt sind maximal 20 Leistungen nach den Nrn. 1800, 1810, 200x, 201x, 2100, 2110 und 230x insgesamt berechnungsfähig. Während des Aufenthalts in einer Klinik sind pro Tag zwei Wochenbettbetreuungen abrechenbar. Sind mehr als zwei Leistungen an einem Tag notwendig, ist hierfür eine ärztliche Anordnung erforderlich. Für die Betreuung außerhalb der Klinik gilt: Beginnend vom ersten Tag nach der Geburt verringert sich das Kontingent um zwei Leistungen je vollendetem Tag des stationären Aufenthaltes der Versicherten im Krankenhaus. Für die Überschreitung des verbleibenden Leistungskontingents ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.
c) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach den Nummern 1800, 1810, 200x, 201x, 2100, 2110 oder 230x berechnungsfähig. Mehr als 16 dieser Leistungen nach sind in diesem Zeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.
d) Eine weitere Leistung an dem selben Tag zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt nach den Nummern 1800 bis 2110 sowie 230x ist berechnungsfähig bei Vorliegen insbesondere folgender Gründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung, Gedeihstörung des Säuglings, nach Sekundärnaht oder Dammriss III. Grades, Behinderung oder behandlungsbedürftige Krankheit der Mutter, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung. Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei aufsuchende Wochenbettbetreuungen nach den Nummern 1800 bis 2110 an demselben Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet wurden.
e) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Leistungen nach den Nummern 1800, 1810, 200x, 201x, 2100, 2110 oder 230x nur auf ärztliche Anordnung unter Angabe der Indikation berechnungsfähig.
1800 | Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt | 27,00 |
| 1810 | Zuschlag nach § 1 Absatz 3 | 5,40 |
| 1900 | Zulage zu der Gebühr nach Nr. 1800 für die erste aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt | 5,71 |
| 2001 | Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung | 13,16 |
| 2011 | Zuschlag nach § 1 Absatz 3 | 2,63 |
| 2100 | Wochenbettbetreuung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt | 22,00 |
| 2110 | Zuschlag nach § 1 Absatz 3 | 4,40 |
| 2200 | Die Zulage für eine Wochenbettbetreuung nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 1800 bis 2110, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind | 9,30 |
| 2300 | Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium | 5,10 |
| 2400 | Erstuntersuchung des Kindes (U1) einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersuchungsheft für Kinder nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/15/) in der jeweils geltenden Fassung | 7,65 |
| 2500 | Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) oder im Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/15/) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung. | 5,71 |
D. Sonstige Leistungen
| 2600 | Überwachung, je angefangene halbe Stunde | 15,00 |
| 2610 | Zuschlag nach § 1 Absatz 3 | 3,00 |
| 2700 | Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 Minuten) | 5,71 |
| 2800 | Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings | 27,00 |
| 2810 | Zuschlag nach § 1 Absatz 3 | 5,40 |
| 2820 | Die Zulage für die Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen bei Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 2800 und 2810 für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind | 9,30 |
| 2900 | Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings mittels Kommunikationsmedium | 5,10 |
E. Auslagenersatz/Wegegeld
Wegegeld
| 3000 | Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag | 1,68 |
| 3010 | Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag | 1,68 |
| 3100 | Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht nach § 1 Absatz 3, Satz 2 | 2,38 |
| 3110 | Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht nach § 1 Absatz 3, Satz 2 | 2,38 |
| 3200 | Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegten Kilometer | 0,59 |
| 3210 | Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegten Kilometer | 0,59 |
| 3300 | Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht nach § 1 Absatz 3 Satz 2, je zurückgelegten Kilometer | 0,81 |
| 3310 | Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht nach § 1 Absatz 3 Satz 2, je zurückgelegten Kilometer | 0,81 |
| 3350 | Pauschale für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel | 2,10 |
Material
| 3400 | Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung | 2,58 |
| 3500 | Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen | 2,58 |
| 3600 | Materialpauschale Geburtshilfe | 35,02 |
| 3700 | Materialpauschale, zusätzlich zu der Nummer 3600, bei Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen | 28,33 |
| 3800 | Materialpauschale aufsuchende Wochenbettbetreuung | 25,24 |
| 3900 | Materialpauschale bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung später als vier Tage nach der Geburt | 13,70 |
| 4000 | Perinatalerhebung bei einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich Versand- und Portokosten | 7,50 |
F. Betriebskostenpauschale
| 900 | Betriebskostenpauschale für eine vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung | 550,00 |
| 920 | Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach weniger als vier Stunden | 412,50 |
| 940 | Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach mehr als vier Stunden | 550,00 |
Suche • Rechtliche Hinweise • Datenschutzerklärung • Kontakt • Impressum |