Die Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und zur besseren Lesbarkeit redaktionell angepasst. Juristisch maßgeblich ist der Original-Gesetzestext.
Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Hebammengebührenverordnung – HebGebV)
Vom 23. März 2011
Auf Grund des Art. 34 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-U), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Vergütung für Leistungen der freiberuflich erbrachten Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.
§ 2 Vergütungen
(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre berufsmäßigen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien, Wegegeld und Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen erheben. Gebühren, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien und Wegegeld sind nach Maßgabe der Anlage 1 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung (Anlage 1) zu berechnen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sind nach Maßgabe der Anlage 3 zum Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen in der ab 27. Juli 2008 geltenden Fassung (Anlage 2) zu berechnen.
(2) Gebühren können bis zur Höhe des 1,8-fachen Satzes der sich aus Anlage 1 ergebenden Vergütung abgerechnet werden. Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung, zu bemessen.
(3) Wegegeld, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien und Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sind mit dem einfachen Satz zu berechnen.
(4) Bei Leistungen, die in den Fällen des § 264 Abs. 2 Satz 2 SGB V von einem Sozialhilfeträger gemäß § 50 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, sind die Beträge nach den in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Vergütungsregelungen zu berechnen.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft. Mit Ablauf des 30. April 2011 tritt die Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 7. Dezember 1994 (GVBl S. 1069, BayRS 2124-1-3-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2007 (GVBl S. 208), außer Kraft.
München, den 23. März 2011
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Dr. Markus Söder, Staatsminister
Hebammen-Vergütungsvereinbarung
(Anlage 1 zum Vertrag nach § 134 a SGB V)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vergütungen für die Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen sich gemäß § 1 des Vertrages nach § 134a SGB V nach dieser Vergütungsvereinbarung.
(2) Als Hebamme im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch Entbindungspfleger.
(3) Der Versicherten und der Krankenkasse dürfen keine Mehrkosten für die durch den Vertrag geregelten Leistungen in Rechnung gestellt werden. Die Preise gelten als Vertragspreise und sind nach dem Sach- und Dienstleistungsprinzip nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu erbringen. Die Hebamme weist die Versicherte darauf hin, dass Leistungen, die nicht mit den im Vertrag geregelten Leistungen abgegolten sind, der Versicherten in Rechnung gestellt und von den Krankenkassen nicht erstattet werden.
§ 2 Auslagen
(1) Als Auslagen kann die Hebamme neben den für die einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die ihr entstandenen Kosten der für die Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren, für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen, für die Hilfe bei einer Geburt, für die Überwachung des Wochenbettverlaufs sowie für die zur Unterstützung bei Stillschwierigkeiten notwendigen Materialien und apothekenpflichtigen Arzneimittel berechnen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind oder zur weiteren Verwendung überlassen werden. Dabei ist auf wirtschaftliche Beschaffung zu achten. Lebensmittel sowie Diätetika nach § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie Kosmetika und Körperpflegeprodukte können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.
(2) Auslagen für mit der Anwendung verbrauchte oder zur weiteren Verwendung überlassene Materialien sind ausschließlich als Pauschalen ohne Einzelnachweis abzurechnen, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Hebamme Material verbraucht wurde.
Die Pauschalen richten sich:
a) für jede einzelne Vorsorgeuntersuchung nach der Nr. 3400,
b) für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach den Nrn. 0500 oder 0510 des Leistungsverzeichnisses nach der Nr. 3500 je Inanspruchnahme der Hebamme,
c) für die Hilfe bei einer Geburt nach der Nr. 3600 sowie für die Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen zusätzlich nach der Nr. 3700 sowie
d) für die gesamte Zeit der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (Leistungserbringung nach den Nrn. 1800, 1810, 1900, 2100 und 2110) nach der Nr. 3800, wenn diese nicht mehr als vier Tage nach der Geburt begonnen wird; bei späterem Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung für die gesamte Zeit der Betreuung nach der Nr. 3900.
(3) Zusätzlich zu den Pauschalen für Materialienbedarf nach Absatz 2 können die entstandenen Kosten für im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen notwendige, apothekenpflichtige Arzneimittel nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 berechnet werden, sofern diese Arzneimittel verbraucht oder zur weiteren Verwendung überlassen wurden. Für diese Arzneimittel trägt die Krankenkasse die der Hebamme tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens bis zur Höhe des Betrages, der sich nach der Arzneimittel-Preisverordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergibt. Die Arzneimittel sind in der Abrechnung einzeln aufzulisten.
(4) Aus den Wirkstoffgruppen der
a) Antidiarrhoika,
b) Antiemetika,
c) Antihypotonika,
d) Dermatika - mit Ausnahme der zur Wundversorgung oder zur Entzündungsbehandlung zugelassenen und bei der Mutter und/oder bei dem Neugeborenen anwendbaren Dermatika,
e) Ophthalmika,
f) Vitamin D - auch in Kombination mit Fluorsalzen – sowie
g) Vitamin K
darf jeweils nur ein Arzneimittel der kleinsten Packungsgröße berechnet werden.
Aus den Wirkstoffgruppen der
a) Antimykotika,
b) Carminativa und
c) Galle- und Lebertherapeutika
darf jeweils nur ein Arzneimittel der kleinsten Packungsgröße berechnet werden, wenn zuvor allgemeine nicht medikamentöse Maßnahmen wie zum Beispiel diätetischer und physikalischer Art ohne ausreichenden Erfolg angewandt wurden.
(5) Kosten für Arzneimittel, die
a) nicht der Apothekenpflicht unterliegen,
b) nach der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht an Hebammen abgegeben werden dürfen,
c) § 34 Abs. 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ausgeschlossen sind,
d) nach § 34 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 3 SGB V ausgeschlossen sind oder
e) im Rahmen nicht allgemein anerkannter Therapieverfahren eingesetzt werden,
können nicht berechnet werden.
(6) Für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen der Phytotherapie, der Homöopathie sowie der anthroposophischen Medizin gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. Arzneimittel, die der homöopathischen oder anthroposophischen Therapierichtung zugeordnet werden, können berechnet werden, wenn aus dem jeweiligen Arzneimittelbild Wirkungen und Anwendungen ableitbar sind, die in den Tätigkeitsbereich der Hebammenhilfe fallen.
§ 3 Wegegeld
(1) Die Hebamme erhält für jeden Besuch aus Anlass einer abrechnungsfähigen Leistung Wegegeld; hierdurch sind auch Zeitversäumnisse abgegolten. Wege zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme, der Weg zum Krankenhaus zur Ableistung eines Schichtdienstes mit Anwesenheitspflicht, Wege zu Kursstätten sowie zu durchgeführten Sprechstunden in Einrichtungen sind nicht berechnungsfähig.
(2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden als Wegegeld die Fahrkosten erstattet oder eine Pauschale nach den Nrn. 3350, 3351 sowie 3352. In den übrigen Fällen richtet sich das Wegegeld
a) bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung nach den Nrn. 3000, 3001 und 3002, bei Nacht nach den Nrn. 3100, 3101 und 3102 und
b) bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung für jeden zurückgelegten Kilometer nach den Nrn. 3200, 3201 und 3202, bei Nacht nach den Nrn. 3300, 3301 und 3302.
(3) Hat eine andere als die nächstwohnende Hebamme Hilfe geleistet, so kann die Krankenkasse die Zahlung des dadurch entstehenden Mehrbetrages an Wegegeld ablehnen, wenn der Weg von der Stelle der Leistung zur Wohnung oder Praxis der anderen Hebamme mehr als 20 Kilometer länger ist als zur Wohnung oder Praxis der nächstwohnenden Hebamme. Dies gilt nicht, wenn das Wegegeld anfällt, weil mehrere Hebammen die Dienstleistungen in einem Krankenhaus nach einem vereinbarten Einsatzplan ausführen oder wenn die Zuziehung der anderen Hebamme nach der besonderen Lage des Falles aus anderen Gründen gerechtfertigt war.
(4) Besucht die Hebamme mehrere Frauen auf einem Weg, ist das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig nach dem Verhältnis der zurückgelegten Gesamtstrecke zu der Zahl der besuchten Frauen zu berechnen. Die Gebühren richten sich dabei nach den Nrn. 3010, 3011, 3012; 3210, 3211, 3212 am Tag sowie 3110, 3111, 3112; 3310, 3311, 3312 in der Nacht.
§ 4 Nachweis über erbrachte Leistungen und Auslagen
(1) Die auf der Grundlage dieser Vergütungsregelung erbrachten Leistungen sind spätestens am Tage nach der Leistungserbringung von der Versicherten unter Angabe der Art der Leistung, des Datums sowie der Uhrzeit der Leistungserbringung und, soweit dies für die Höhe der Vergütung der Leistung von Bedeutung ist, die Dauer der Leistung durch Unterschrift zu bestätigen (Versichertenbestätigung). Bei stationärem Aufenthalt der Versicherten ist eine einmalige Unterschrift zur Bestätigung der an einem Tag empfangenen Leistungen ausreichend.
(2) Die Modalitäten zur Versichertenbestätigung sind in Anhang A der Anlage 1 des Vertrages geregelt. Die Muster der Versichertenbestätigungen sind in Anhang B der Anlage 1 des Vertrages enthalten.
(3) Der Nachweis für empfangene Materialien und Arzneimittel wird in Anlage 3 zum Rahmenvertrag geregelt.
(4) Die Hebamme hat die Versichertenbestätigung bei der Abrechnung mit der Krankenkasse (ggf. in elektronischer Form) beizufügen.
§ 5 Zuschläge
(1) Erfolgen die Leistungen der Hebamme zur Nachtzeit, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag von 20 %. Als Nacht im Sinne dieses Vertrages gilt die Zeit von 20:00 bis 8:00.
(2) Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung des Zuschlags ist im Leistungsverzeichnis angegeben. Bezüge und Erläuterungen innerhalb des Leistungsverzeichnisses gelten immer auch für die entsprechende Position mit Zuschlag.
Leistungsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungen der vierstelligen Positionsnummern nach dem Leistungsverzeichnis
a) Leistungen mit der Endziffer 0 werden bei der Abrechnung verwendet für ambulante hebammenhilfliche Leistungen an der Versicherten. Ambulante hebammenhilfliche Leistungen im Sinne dieser Bestimmung liegen auch vor, wenn sich die Versicherte in einer Einrichtung befindet, ohne dass der Aufenthalt für die Versicherte im unmittelbaren Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt oder Wochenbett steht (z. B. Kinderkrankenhaus, Psychiatrie, Beinbruch mit Krankenhausaufenthalt).
b) Leistungen mit der Endziffer 1 werden bei der Abrechnung verwendet, wenn die Leistungen durch Beleghebammen während des Krankenhausaufenthaltes der Versicherten erbracht werden. Damit umfasst sind auch Geburten, bei denen die Versicherte das Krankenhaus nach der Geburt zeitnah wieder verlässt. Dabei sind die Beleghebammen in einem Dienst- oder Schichtsystem oder im Bereitschaftsdienst tätig.
c) Leistungen mit der Endziffer 2 werden bei der Abrechnung verwendet, wenn die Leistungen durch Beleghebammen während des Krankenhausaufenthaltes der Versicherten in einer 1:1-Betreuung erbracht werden. Damit umfasst sind auch Geburten, bei denen die Versicherte das Krankenhaus nach der Geburt zeitnah wieder verlässt. Zwischen den Beleghebammen und den Versicherten wurde dabei im Voraus die 1:1-Betreuung schriftlich vereinbart und die Geburt im Krankenhaus durchgeführt, ohne dass Leistungen an anderen Versicherten parallel erfolgten. Kann die 1:1-Betreuung aus unvorhersehbaren Gründen tatsächlich nicht umgesetzt werden, so wird die Endziffer 1 verwendet.
d) Bei der Abrechnung von Wegegeldpositionen durch Beleghebammen werden die Positionsnummern gemäß den Buchstaben b) und c) mit den Endziffern 1 und 2 angewendet. Werden dabei von den Beleghebammen auf dem gleichen Weg auch Leistungen nach Buchstabe a) für weitere Versicherte erbracht, erfolgt die anteilige Abrechnung der Wegegeldpositionen für sämtliche Versicherte mit den Positionsnummern, die mit der Endziffer 0 enden.
A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung
| 0100 | Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium | 5,81 |
| 0200 | Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt, mindestens 30 Minuten, je angefangene 15 Minuten Die Gebühr nach der Nr. 0200 ist bei jeder Schwangeren einmal im Umfang von bis höchstens 90 min, bei geplanter Geburt zu Hause oder in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ein weiteres Mal im Umfang von bis zu 90 Minuten abrechnungsfähig. Die Absicht der Versicherten, zu Hause bzw. in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung zu gebären, ist nach § 4 zu dokumentieren. Die Gebühr nach der Nr. 0200 ist neben Leistungen nach den Nrn. 0100, 0101 oder 0102; 0400, 0401 oder 0402, 0500, 0501 oder 0502, 0600, 0601 oder 0602 und 0800 nur dann berechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. | 7,50 |
0300 | Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und | 22,44 |
| 0400 | Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung | 5,71 |
| 0500 | Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten | 15,00 |
| 0510 | Nrn. 0500, 0501 oder 0502 mit Zuschlag nach § 5 Abs. 1 | 18,00 |
| 0600 | Cardiotokografische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung einschl. Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung. | 6,43 |
| 0700 | Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) | 5,71 |
| 0800 | Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung, auf ärztliche Anordnung höchstens 28 Unterrichtseinheiten à 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit | 7,50 |
B. Geburtshilfe
Allgemeine Bestimmungen
a) Die Gebühren für die Leistungen nach den Nrn. 0901 bis 1312 umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschl. aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Gesondert berechnungsfähig sind ggf. Leistungen nach den Nrn. 1400, 1401 oder 1402 und 1500, 1501 oder 1502 und 2400, 2401 oder 2402 und 2500, 2501 oder 2502. Eine abgebrochene außerklinische Geburt nach der Nr. 1600 oder 1610 und eine Beleggeburt nach der Nr. 0902 oder 0912 können nebeneinander abgerechnet werden, wenn die Hebamme, die die Geburt außerklinisch betreut hat, diese in der Klinik als Beleggeburt beendet.
b) Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte.
c) Die Gebühren für Leistungen nach den Nrn. 0901 oder 0902, 0911 oder 0912, 1300, 1301 oder 1302 sowie 1310, 1311 oder 1312 können auch dann berechnet werden, wenn die Geburt oder Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde.
d) Die Gebühr für Leistungen nach den Nrn. 1600, 1601 oder 1602 sowie 1610, 1611 oder 1612 umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen.
| 0901 | Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus | 237,85 |
| 0911 | Nrn. 0901 oder 0902 mit Zuschlag nach § 5 Abs. 1 | 285,42 |
| 1000 | Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung | 237,85 |
| 1010 | Nr. 1000 mit Zuschlag nach § 5 Abs. 1 | 285,42 |
| 1100 | Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung. | 467,20 |
| 1110 | Nr. 1100 mit Zuschlag nach § 5 Abs. 1 | 560,64 |
| 1200 | Hilfe bei einer Hausgeburt | 548,80 |
| 1210 | Nr. 1200 mit Zuschlag nach § 5 Abs. 1 | 658,56 |
| 1300 | Hilfe bei einer Fehlgeburt | 160,00 |
| 1310 | Nrn. 1300, 1301 oder 1302 mit Zuschlag | 192,00 |
| 1400 | Versorgung einer geburtshilflichen Schnitt- oder Rissverletzung mit Ausnahme DR III oder IV | 30,00 |
| 1500 | Zulage für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind | 70,00 |
| 1600 | Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt | 172,80 |
| 1610 | Nrn. 1600, 1601 oder 1602 mit Zuschlag | 207,36 |
| 1700 | Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde | 20,60 |
| 1710 | Nrn. 1700, 1701 oder 1702 mit Zuschlag | 24,72 |
C. Leistungen während des Wochenbetts
Allgemeine Bestimmungen
a) Die Leistungen nach den Nrn. 1800 bis 2302 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Nrn. 2400, 2401 oder 2402 und 2500, 2501 oder 2502. Die Leistungen und Zuschläge nach den Nrn. 1800 bis 2110; 2300, 2301 oder 2302 und 2500, 2501 oder 2502 sind auch nach einer Fehlgeburt bzw. einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt berechnungsfähig. Die Leistungen stehen der Mutter auch dann zu, wenn sich das Kind in Adoptionspflege befindet.
b) Innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt sind maximal 20 Leistungen nach den Nrn. 1800, 2001, 2100 und 2300, 2301 oder 2302 insgesamt berechnungsfähig. Während des Aufenthalts in einer Klinik sind pro Tag zwei Wochenbettbetreuungen abrechenbar. Sind mehr als zwei Leistungen an einem Tag notwendig, ist hierfür eine ärztliche Anordnung erforderlich. Für die Betreuung außerhalb der Klinik gilt: Beginnend vom ersten Tag nach der Geburt verringert sich das Kontingent um zwei Leistungen je vollendetem Tag des stationären Aufenthaltes der Versicherten im Krankenhaus. Für die Überschreitung des verbleibenden Leistungskontingents ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.
c) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach den Nrn. 1800, 1810, 2001, 2002, 2011, 2012, 2100, 2110 oder 2300, 2301 oder 2302 berechnungsfähig. Mehr als 16 dieser Leistungen nach sind in diesem Zeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.
d) Eine weitere Leistung an dem selben Tag zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt nach den Nrn. 1800 bis 2110 sowie 2300, 2301 oder 2302 ist berechnungsfähig bei Vorliegen insbesondere folgender Gründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung, Gedeihstörung des Säuglings, nach Sekundärnaht oder Dammriss III. Grades, Behinderung oder behandlungsbedürftige Krankheit der Mutter, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung. Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei aufsuchende Wochenbettbetreuungen nach den Nrn. 1800 bis 2110 an demselben Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet wurden.
e) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Leistungen nach den Nrn. 1800, 1810, 2001 oder 2002, 2011 oder 2012, 2100, 2110 oder 2300/1/2 nur auf ärztliche Anordnung unter Angabe der Indikation berechnungsfähig.
1800 | Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt | 27,00 |
| 1810 | Nr. 1800 mit Zuschlag nach § 5 Abs. 1 | 32,40 |
| 1900 | Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1800 für die erste aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt | 5,71 |
| 2001 | Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung | 13,16 |
| 2011 | Nr. 2001, 2002 mit Zuschlag nach § 5 Abs. 1 | 15,79 |
| 2100 | Wochenbettbetreuung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt | 22,00 |
| 2110 | Nr. 2100, 2101, 2102 mit Zuschlag nach § 5 Abs. 1 | 26,40 |
| 2200 | Zuschlag für eine Wochenbettbetreuung nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nrn. 1800 bis 2110, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind | 9,30 |
| 2300 | Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium | 5,10 |
| 2400 | Erstuntersuchung des Kindes (U1) einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersuchungsheft für Kinder nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/15/) in der jeweils geltenden Fassung | 7,65 |
| 2500 | Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) oder im Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/15/) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung. | 5,71 |
D. Sonstige Leistungen
| 2600 | Überwachung, je angefangene halbe Stunde | 15,00 |
| 2610 | Nr. 2600, 2601, 2602 mit Zuschlag nach § 5 Abs. 1 | 18,00 |
| 2700 | Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 Minuten) | 5,71 |
| 2800 | Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings | 27,00 |
| 2810 | Nr. 2800 mit Zuschlag nach § 5 Abs. 1 | 32,40 |
| 2820 | Zulage für die Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen bei Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach 2800 und 2810 für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind | 9,30 |
| 2900 | Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings mittels Kommunikationsmedium | 5,10 |
E. Auslagenersatz/Wegegeld
Wegegeld
| 3000 | Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag | 1,68 |
| 3010 | Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag | 1,68 |
| 3100 | Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht nach § 5 Abs. 1, Satz 2 | 2,38 |
| 3110 | Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht nach § 5 Abs. 1, Satz 2 | 2,38 |
| 3200 | Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegten Kilometer | 0,59 |
| 3210 | Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegten Kilometer | 0,59 |
| 3300 | Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht nach § 5 Abs. 1, Satz 2, je zurückgelegten Kilometer | 0,81 |
| 3310 | Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht nach § 5 Abs. 1, Satz 2, je zurückgelegten Kilometer | 0,81 |
| 3350 | Pauschale für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel | 2,10 |
Material
| 3400 | Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung | 2,58 |
| 3500 | Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen | 2,58 |
| 3600 | Materialpauschale Geburtshilfe | 35,02 |
| 3700 | Materialpauschale, zusätzlich zu Nr. 3600, bei Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen | 28,33 |
| 3800 | Materialpauschale aufsuchende Wochenbettbetreuung | 25,24 |
| 3900 | Materialpauschale bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung später als vier Tage nach der Geburt | 13,70 |
| 4000 | Perinatalerhebung bei einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich Versand- und Portokosten | 7,50 |
Anlage 3 zum Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen ab 27.06.2008
Vergütungsvereinbarung
(1) Mit der Betriebskostenpauschale werden alle für die notwendige Versorgung der Versicherten unmittelbar vor, während und nach der Geburt (§5 Abs. 1) sowie für die Betreuung des Neugeborenen während und unmittelbar nach der Geburt notwendigen Kosten vergütet, soweit sie nicht nach der Hebammen-Vergütungsvereinbarung des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V abzurechnen sind.
(2) Die Betriebskostenpauschalen richten sich nach folgenden Positionsnummern:
| 900 | Betriebskostenpauschale für eine vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung, sofern die Einrichtung mit der Einführung eines QM-Systems gemäß § 7 Abs. 2 und Anlage 1 begonnen oder die Einführung abgeschlossen hat | 550,00 |
| 910 | Betriebskostenpauschale für eine vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung bis zum Zeitpunkt der Einführung eines QM-Systems | 500,50 |
| 920 | Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach weniger als 4 Stunden, sofern die Einrichtung mit der Einführung eines QM-Systems gemäß § 7 Abs. 2 und Anlage 1 begonnen oder die Einführung abgeschlossen hat | 412,50 |
| 930 | Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach weniger als 4 Stunden bis zum Zeitpunkt der Einführung eines QM-Systems | 375,38 |
| 940 | Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach mehr als 4 Stunden, sofern die Einrichtung mit der Einführung eines QM-Systems gemäß § 7 Abs. 2 und Anlage 1 begonnen oder die Einführung abgeschlossen hat | 550,00 |
| 950 | Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach mehr als 4 Stunden bis zum Zeitpunkt der Einführung eines QM-Systems | 500,50 |
(3) Die Materialien und Arzneimittel, die die Hebamme nach der Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V) abrechnen kann, sind in der Pauschale nicht enthalten. Diese werden mit ihrer persönlichen Leistung ausschließlich nach der in Satz 1 genannten Hebammen-Vergütungsvereinbarung des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V abgerechnet.
(4) Neben den genannten Leistungen rechnet der Träger der Einrichtung die persönlichen Leistungen der Hebammenhilfe ausschließlich nach der Hebammen- Vergütungsvereinbarung des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V ab.
(5) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, die Versicherten darauf hinzuweisen, dass Leistungen, die nicht mit der Betriebskostenpauschale abgegolten sind, den Versicherten in Rechnung gestellt und von den Krankenkassen nicht erstattet werden (z.B. Rufbereitschaftspauschale als private Wahlleistung der Versicherten).
(6) Der Versicherten und der Krankenkasse dürfen keine Mehrkosten für die durch die Betriebskostenpauschale abgegoltenen Leistungen in Rechnung gestellt werden.
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