Die Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und zur besseren Lesbarkeit redaktionell angepasst. Juristisch maßgeblich ist der Original-Gesetzestext.
Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
Vom 22. Dezember 2010
Auf Grund von § 5 des Hamburgischen Hebammengesetzes vom 13. September 1990 (HmbGVBl. S. 202), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 17, 21), wird verordnet:
§ 1
(1) Freiberufliche tätigen Hebammen und Entbindungspflegern stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlern Gebühren und Wegegelder bis zum zweifachen Satz nach Maßgabe des am 1. August 2007 in Kraft getretenen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V sowie der dieser Verordnung anliegenden Hebammen-Vergütungsvereinbarung zu. Der in Satz 1 genannte Vertrag kann bei den Hebammen und Entbindungspflegern, ihren Berufsverbänden sowie bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde eingesehen werden.
(2) Für eine Dauerrufbereitschaft ab drei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis zwei Wochen danach kann eine Gebühr von 150 bis 400 Euro erhoben werden. Sie darf nur von Hebammen und Entbindungspflegern berechnet werden, die Hilfe bei außerklinischen Geburten oder Hausgeburten anbieten. Die Gebühr ist auch dann berechnungsfähig, wenn die Geburt auf Grund unvorhergesehener Umstände oder auf Grund einer besonderen vertraglichen Verbindung mit einem Krankenhaus in einem Krankenhaus erfolgt.
(3) Für Geburten in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen sind die Betriebskosten pauschal mit dem einfachen Satz abzurechnen. Mit den pauschalen Betriebskosten werden alle für die notwendige Versorgung der Selbstzahlerin unmittelbar vor, während und nach der Geburt sowie für die Betreuung des Neugeborenen während und unmittelbar nach der Geburt notwendigen Kosten vergütet, soweit sie nicht durch persönliche Leistungserbringung der Hebamme oder des Entbindungspflegers nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung abzurechnen sind.
(4) Innerhalb des sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Gebührenrahmens sind die Gebühren nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den Schwierigkeiten der Leistung und dem Zeitaufwand zu bemessen.
(5) Der einfache Satz der Gebühren und des Wegegeldes ist zu berechnen, wenn die Zahlung auf Grund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112, 1123), in der jeweils geltenden Fassung oder des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 1875), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.
(6) Für Auslagen gelten die in der Anlage festgelegten Regelungen.
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Anlage zur Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
Hebammen-Vergütungsvereinbarung
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vergütungen für die Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen sich gemäß § 1 des Vertrages nach § 134a SGB V nach dieser Vergütungsvereinbarung.
(2) Als Hebamme im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch Entbindungspfleger.
§ 2 Auslagen
(1) Als Auslagen kann die Hebamme neben den für die einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die ihr entstandenen Kosten der für die Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren, für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen, für die Hilfe bei einer Geburt, für die Überwachung des Wochenbettverlaufs sowie für die zur Unterstützung bei Stillschwierigkeiten notwendigen Materialien und apothekenpflichtigen Arzneimittel berechnen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind oder zur weiteren Verwendung überlassen werden. Dabei ist auf wirtschaftliche Beschaffung zu achten. Lebensmittel sowie Diätetika nach § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie Kosmetika und Körperpflegeprodukte können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.
(2) Auslagen für mit der Anwendung verbrauchte oder zur weiteren Verwendung überlassene Materialien sind ausschließlich als Pauschalen ohne Einzelnachweis abzurechnen, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Hebamme Material verbraucht wurde.
Die Pauschalen richten sich:
a) für jede einzelne Vorsorgeuntersuchung nach der Nr. 340
b) für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach den Nummern 050 oder 051 des Leistungsverzeichnisses nach der Nr. 350 je Inanspruchnahme der Hebamme
c) für die Hilfe bei einer Geburt nach der Nr. 360 sowie für die Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen zusätzlich nach der Nr. 370 sowie
d) für die gesamte Zeit der Wochenbettbetreuung nach der Nr. 380, wenn diese nicht mehr als vier Tage nach der Geburt, übernommen wird; bei späterer Übernahme der Betreuung für die gesamte Zeit der Wochenbettbetreuung nach der Nr. 390.
(3) Zusätzlich zu den Pauschalen für Materialienbedarf nach Absatz 2 können die entstandenen Kosten für im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen notwendige, apothekenpflichtige Arzneimittel nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 berechnet werden, sofern diese Arzneimittel verbraucht oder zur weiteren Verwendung überlassen wurden. Für diese Arzneimittel trägt die Krankenkasse die der Hebamme tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens bis zur Höhe des Betrages, der sich nach der Arzneimittel-Preisverordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergibt. Die Arzneimittel sind in der Abrechnung einzeln aufzulisten.
(4) Aus den Wirkstoffgruppen der
a) Antidiarrhoika,
b) Antiemetika,
c) Antihypotonika,
d) Dermatika - mit Ausnahme der zur Wundversorgung oder zur Entzündungsbehandlung zugelassenen und bei der Mutter und/oder bei dem Neugeborenen anwendbaren Dermatika –,
e) Ophtalmika,
f) Vitamin D - auch in Kombination mit Fluorsalzen -, sowie
g) Vitamin K
darf jeweils nur ein Arzneimittel der kleinsten Packungsgröße berechnet werden.
Aus den Wirkstoffgruppen der
a) Antimykotika,
b) Carminativa und
c) Galle- und Lebertherapeutika
darf jeweils nur ein Arzneimittel der kleinsten Packungsgröße berechnet werden, wenn zuvor allgemeine nicht medikamentöse Maßnahmen wie zum Beispiel diätetischer und physikalischer Art ohne ausreichenden Erfolg angewandt wurden.
(5) Kosten für Arzneimittel, die
a) nicht der Apothekenpflicht unterliegen,
b) nach der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht an Hebammen abgegeben werden dürfen,
c) nach § 34 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ausgeschlossen sind,
d) nach § 34 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind oder
e) im Rahmen nicht allgemein anerkannter Therapieverfahren eingesetzt werden, können nicht berechnet werden.
(6) Für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen der Phytotherapie, der Homöopathie sowie der anthroposophischen Medizin gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. Arzneimittel, die der homöopathischen oder anthroposophischen Therapierichtung zugeordnet werden, können berechnet werden, wenn aus dem jeweiligen Arzneimittelbild Wirkungen und Anwendungen ableitbar sind, die in den Tätigkeitsbereich der Hebammenhilfe fallen.
§ 3 Wegegeld
(1) Die Hebamme erhält für jeden Besuch aus Anlass einer abrechnungsfähigen Leistung Wegegeld; hierdurch sind auch Zeitversäumnisse abgegolten. Wege zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme, der Weg zum Krankenhaus zur Ableistung eines Schichtdienstes mit Anwesenheitspflicht, Wege zu Kursstätten sowie zu durchgeführten Sprechstunden in Einrichtungen sind nicht berechnungsfähig.
(2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden als Wegegeld die Fahrkosten erstattet. In den übrigen Fällen richtet sich das Wegegeld
a) bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung nach der Nr. 300, bei Nacht nach der Nr. 310,
b) bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung für jeden zurückgelegten Kilometer nach der Nr. 320, bei Nacht nach der Nr. 330.
(3) Hat eine andere als die nächstwohnende Hebamme Hilfe geleistet, so kann die Krankenkasse die Zahlung des dadurch entstehenden Mehrbetrages an Wegegeld ablehnen, wenn der Weg von der Stelle der Leistung zur Wohnung oder Praxis der anderen Hebamme mehr als 20 Kilometer länger ist als zur Wohnung oder Praxis der nächstwohnenden Hebamme. Dies gilt nicht, wenn das Wegegeld anfällt, weil mehrere Hebammen die Dienstleistungen in einem Krankenhaus nach einem vereinbarten Einsatzplan ausführen oder wenn die Zuziehung der anderen Hebamme nach der besonderen Lage des Falles aus anderen Gründen gerechtfertigt war.
(4) Besucht die Hebamme mehrere Frauen auf einem Weg, ist das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig nach dem Verhältnis der zurückgelegten Gesamtstrecke zu der Zahl der besuchten Frauen zu berechnen.
§ 4 Nachweis über erbrachte Leistungen und Auslagen
(1) Die auf der Grundlage dieser Vergütungsregelung erbrachten Leistungen sind spätestens am Tage nach der Leistungserbringung von der Versicherten unter Angabe der Art der Leistung, des Datums sowie der Uhrzeit der Leistungserbringung und, soweit dies für die Höhe der Vergütung der Leistung von Bedeutung ist, die Dauer der Leistung durch Unterschrift zu bestätigen (Versichertenbestätigung). Bei stationärem Aufenthalt der Versicherten ist eine einmalige Unterschrift zur Bestätigung der an einem Tag empfangenen Leistungen ausreichend.
(2) Der Nachweis für empfangene Materialien und Arzneimittel wird in Anlage 3 zum Rahmenvertrag geregelt.
(3) Die Hebamme hat die Versichertenbestätigung der Abrechnung mit der Krankenkasse (ggf. in elektronischer Form) beizufügen.
§ 5 Zuschläge
(1) Erfolgen die Leistungen der Hebamme zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag von 20 %. Im folgenden Leistungsverzeichnis enden die um die abrechnungsfähigen Zuschläge erhöhten Leistungen mit einer 1.
(2) Maßgebend für die Berechnungsfähigkeit des Zuschlags ist bei Leistungen nach den Nummern 090 bis 130 der Zeitpunkt der Geburt oder Fehlgeburt und bei Nummer 160 der Zeitpunkt der Beendigung der Hilfe. Maßgebend für die Berechnung des Zuschlages für die Nummern 180, 200 und 210 ist der Beginn der erbrachten Leistung. Bezüge innerhalb des Leistungsverzeichnisses gelten immer auch für die entsprechende Position mit Zuschlag.
Leistungsverzeichnis
| Nr. | Leistung | Gebühr in Euro |
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| A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung |
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| Anwendungen der vierstelligen Positionsnummern nach dem Leistungsverzeichnis |
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| 0100 | Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium. | 5,81 |
| 0200 | Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt, mindestens 30 Minuten, je angefangene 15 Minuten. | 7,50 |
| 0300 | Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung. | 22,44 |
| 0400 | Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchungen, Versand- und Portokosten, Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung. | 5,71 |
| 0500 | Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangenen 30 Minuten. | 15,00 |
| 0510 | Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangenen 30 Minuten mit Zuschlag nach § 5 Absatz 1 | 18,00 |
| 0600 | Cardiotokografische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung. | 6,43 |
| 0700 | Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten). | 5,71 |
| 0800 | Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung höchstens 28 Unterrichtseinheiten à 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit | 7,50 |
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| B. Geburtshilfe |
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| a) Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 0901, 0911, 0912, 1000, 1010, 1100, 1110, 1200, 1210, 1300, 1301, 1302, 1310, 1311 und 1312 umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Gesondert berechnungsfähig sind gegebenenfalls Leistungen nach den Nummern 1400, 1401, 1402, 1500, 1501, 1502, 2400, 2401, 2402, 2500, 2501 und 2502. Eine abgebrochene außerklinische Geburt nach der Nummer 1600 oder 1610 und eine Beleggeburt nach der Nummer 0902 oder 0912 können nebeneinander abgerechnet werden, wenn die Hebamme, die die Geburt außerklinisch betreut hat, diese in der Klinik als Beleggeburt beendet. |
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| 0901 | Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus. | 237,85 |
| 0911 | Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus mit Zuschlag nach § 5 Absatz 1 | 285,42 |
| 1000 | Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung. | 237,85 |
| 1010 | Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung mit Zuschlag nach § 5 Absatz 1 | 285,42 |
| 1100 | Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung | 467,20 |
| 1110 | Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung mit Zuschlag nach § 5 Absatz 1 | 560,64 |
| 0900 | Betriebskostenpauschale für eine vollendete Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung, sofern die Einrichtung mit der Einführung eines anerkannten Qualitätsmanagement-Systems begonnen oder die Einführung abgeschlossen hat | 550,00 |
| 0910 | Betriebskostenpauschale für eine vollendete Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung, bis zum Zeitpunkt der Einführung eines anerkannten Qualitätsmanagement-Systems | 500,50 |
| 0920 | Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach weniger als 4 Stunden, sofern die Einrichtung mit der Einführung eines anerkannten Qualitätsmanagement- Systems begonnen oder die Einführung abgeschlossen hat | 421,50 |
| 0930 | Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach weniger als 4 Stunden, bis zum Zeitpunkt der Einführung eines anerkannten Qualitätsmanagement-Systems | 375,38 |
| 0940 | Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach mehr als 4 Stunden, sofern die Einrichtung mit der Einführung eines anerkannten Qualitätsmanagement-Systems begonnen oder die Einführung abgeschlossen hat | 550,00 |
| 0950 | Betriebskostenpauschale für eine vollendete Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach mehr als 4 Stund e n bis zum Zeitpunkt der Einführung eines anerkannten Qualitätsmanagement-Systems | 500,50 |
| 1200 | Hilfe bei einer Hausgeburt. | 548,80 |
| 1210 | Hilfe bei einer Hausgeburt mit Zuschlag nach § 5 Absatz 1 | 658,56 |
| 1300 | Hilfe bei einer Fehlgeburt | 160,00 |
| 1310 | Hilfe bei einer Fehlgeburt mit Zuschlag nach § 5 Absatz 1 | 192,00 |
| 1400 | Versorgung einer geburtshilflichen Schnitt- oder Rissverletzung mit Ausnahme Dammrisse III. oder IV. Grades | 30,00 |
| 1500 | Zulage für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind | 70,00 |
| 1600 | Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt | 172,80 |
| 1610 | Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt mit Zuschlag nach § 5 Absatz 1 | 207,36 |
| 1700 | Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde | 20,60 |
| 1710 | Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde mit Zuschlag nach § 5 Absatz 1 | 24,72 |
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| C. Leistungen während des Wochenbetts |
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| a) Die Leistungen nach den Nummern 1800 bis 2302 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 2400, 2401, 2402 und 2500, 2501, 2502. Die Leistungen und Zuschläge nach den Nummern 1800 bis 2100, 2300, 2301, 2302 und 2500, 2501, 2502 sind auch nach einer Fehlgeburt beziehungsweise einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt berechnungsfähig. Die Leistungen stehen der Mutter auch dann zu, wenn sich das Kind in Adoptionspflege befindet |
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| b) In den ersten zehn Tagen nach der Geburt sind maximal 20 Leistungen nach den Nummern 1800, 1810, 2000, 2001, 2002, 2010, 2011, 2012, 2100, 2110, 2300, 2301 und 2302 insgesamt berechnungsfähig. Während des Aufenthalts in einer Klinik sind pro Tag zwei Wochenbettbetreuungen abrechenbar. Sind mehr als zwei Leistungen an einem Tag notwendig, ist hierfür eine ärztliche Anordnung erforderlich. Für die Betreuung außerhalb der Klinik gilt: Beginnend vom ersten Tag nach der Geburt verringert sich das Kontingent um zwei Leistungen je vollendetem Tag des stationären Aufenthaltes der Versicherten im Krankenhaus. Für die Überschreitung des verbleibenden Leistungskontingents ist eine ärztliche Anordnung erforderlich. |
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| c) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach den Nummern 1800, 1810, 2000, 2001, 2002, 2010, 2011, 2012, 2100, 2110 oder 2300, 2301, 2302 berechnungsfähig. Mehr als 16 dieser Leistungen sind in diesem Zeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind. |
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| d) Eine weitere Leistung an dem selben Tag zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt nach den Nummern 1800 bis 2100 sowie 2300, 2301, 2302 ist berechnungsfähig bei Vorliegen insbesondere folgender Gründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung, Gedeihstörung des Säuglings, nach Sekundärnaht oder Dammriss III. Grades, Behinderung oder behandlungsbedürftige Krankheit der Mutter, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung. Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei aufsuchende Wochenbettbetreuungen nach den Nummern 1800 bis 2100 an demselben Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet wurden. |
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| e) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Leistungen nach den Nummern 1800, 1810, 2000, 2001, 2002, 2010, 2011, 2012, 2100, 2110, 2300, 2301 oder 2302 nur auf ärztliche Anordnung unter Angabe der Indikation berechnungsfähig |
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| 1800 | Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt | 27,00 |
| 1810 | Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt mit Zuschlag nach § 5 Absatz 1 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Beendigung der Hilfeleistung. | 32,40 |
| 1900 | Zulage zu der Gebühr nach Nummer 1800 für die erste aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt | 5,71 |
| 2001 | Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung | 13,16 |
| 2011 | Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung mit Zuschlag nach | 15,79 |
| 2100 | Wochenbettbetreuung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt | 22,00 |
| 2110 | Wochenbettbetreuung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt mit Zuschlag nach § 5 Absatz 1 | 26,40 |
| 2200 | Zulage für eine Wochenbettbetreuung nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 1800 bis 2110, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind | 9,30 |
| 2300 | Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium. | 5,10 |
| 2400 | Erstuntersuchung des Kindes (U1) einschließlich Eintragung der Befunde in das Kinder-Untersuchungsheft nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung | 7,65 |
| 2500 | Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) oder im Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung | 5,71 |
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| D. Sonstige Leistungen |
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| 2600 | Überwachung, je angefangene halbe Stunde. | 15,00 |
| 2610 | Überwachung, je angefangene halbe Stunde mit Zuschlag nach § 5 Absatz 1 | 18,00 |
| 2700 | Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 Minuten). | 5,71 |
| 2800 | Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings. | 27,00 |
| 2810 | Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings mit Zuschlag nach § 5 Absatz 1 | 32,40 |
| 2820 | Zulage für die Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen bei Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach Nummern 2800 und 2810 für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind | 9,30 |
| 2900 | Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings mittels Kommunikationsmedium | 5,10 |
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| E. Auslagenersatz/Wegegeld |
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| 3000 | Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag | 1,68 |
| 3010 | Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag | 1,68 |
| 3100 | Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht nach § 5 Absatz 1 Satz 2 | 2,38 |
| 3110 | Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilome tern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht nach § 5 Absatz 1 Satz 2 | 2,38 |
| 3200 | Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegten Kilometer | 0,59 |
| 3210 | Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegten Kilometer | 0,59 |
| 3300 | Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht nach § 5 Absatz 1 Satz 2, je zurückgelegten Kilometer | 0,81 |
| 3310 | Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht nach § 5 Absatz 1 Satz 2, je zurückgelegten Kilometer | 0,81 |
| 3350 | Pauschale für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel | 2,10 |
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| F. Material |
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| 3400 | Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung. | 2,58 |
| 3500 | Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen. | 2,58 |
| 3600 | Materialpauschale Geburtshilfe. | 35,02 |
| 3700 | Materialpauschale, zusätzlich zu Nr. 3600, bei Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen. | 28,33 |
| 3800 | Materialpauschale aufsuchende Wochenbettbetreuung | 25,24 |
| 3900 | Materialpauschale bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung später als vier Tage nach der Geburt | 13,70 |
| 4000 | Perinatalerhebung bei einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklini schen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich Versand und Portokosten | 7,50 |
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