Privatgebühren

Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen gilt der Kassen-Gebührenvertrag. Für alle anderen gilt die Gebührenordnung (GebO) des entsprechenden Bundeslandes. Die Privatgebühren gelten damit sowohl für privat Versicherte als auch für diejenigen, die kein Mitglied in der gesetzlichen Kasse sind (z.B. Empfänger von Sozialhilfe, freie Heilfürsorge).
Die GebOs der einzelnen Bundesländer lehnen sich überwiegend an die Kassen-Gebühren an, in drei Bundesländern noch an die Hebammengebührenverordnung von 2004. Ein Faktor legt fest, bis zu welchem Maximalsatz der dortigen Gebühren die Leistungen berechnet werden dürfen.
In den meisten GebOs ist vorgeschrieben, dass Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln beglichen werden, mit dem 1-fachen berechnet werden müssen. Unter öffentlichen Mitteln versteht man direkte Zahlungen der Staatskasse, wie z.B. vom Sozialamt.

Bezug auf die Hebammengebührenverordnung (HebGV) vom 24.07.2004:
In Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz bezieht sich der Faktor auf die HebGV vom 24.07.2004.

Die HebGV war bis 31. Juli 2007 gesetzliche Kassen-Gebührenverordnung. Der feste Bezug auf die HebGV vom 24.07.2004 bedeutet, dass sich die Gebühren nicht automatisch ändern, wenn sich die aktuellen Kassengebühren ändern. Dabei gelten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Faktoren.

Bezug auf den jeweils aktuellen Gebührenvertrag:

In Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, dem Saarland und Schleswig-Holstein orientiert sich die Privat-GebO am jeweils aktuellen Gebührenvertrag.

Bezug auf einen bestimmten Gebührenvertrag:

In Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bezieht sich der Faktor auf einen bestimmten Gebührenvertrag:
Die Privat-GebOs von Bayern, Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen orientieren sich am Vertrag vom 1. Juli 2010.
Die Privat-GebO von Bremen orientiert sich am Vertrag vom 1. Januar 2010.
Die Privat-GebOs von Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen orientieren sich am Vertrag vom 1. Juli 2008.

Der feste Bezug auf einen Vertrag bedeutet, dass die Gebühren nicht automatisch steigen, wenn die aktuellen Kassengebühren angehoben werden.

Sachsen hat seit 1. Januar 2011 keine gültige Privat-Gebührenordnung mehr.
Die bis 31. Dezember 2010 gültige GebO war seit 25. Mai 2007 in Kraft und bezog sich auf die HebGV vom 24. Juli 2004.


Aktuelle Übersicht über alle Bundesländer:

Land

Faktor Gebühr

Faktor Wegegeld

Faktor Auslagen

Faktor BKP

Bezug auf

Baden-Württemberg

1,8x

1,8x

1x

1x

jew. aktuellen Vertrag

Bayern

1,8x

1x

1x

1x

01.07.2010

Berlin

2x

2x

1x

1x

01.07.2010

Brandenburg

2x

1x

1x

1x

01.07.2008

Bremen

1,9x

1,9x

1x

1x

01.01.2010

Hamburg

2x

2x

1x

1x

01.07.2010

Hessen

2x

2x

1x

 

24.07.2004

Mecklenburg-Vorpommern

2x

1x

1x

1x

jew. aktuellen Vertrag

Niedersachsen

2x

2x

1x

 

24.07.2004

Nordrhein-Westfalen

1,8x

1x

1x

1x

01.07.2010

Rheinland-Pfalz

2x

1x

1x

 

24.07.2004

Saarland

2x

1x

1x

1x

jew. aktuellen Vertrag

Sachsen

keine gültige Privat-GebO

Sachsen-Anhalt

2x

2x

1x

2x*

01.07.2008

Schleswig-Holstein

2x

2x

?

 

jew. aktuellen Vertrag

Thüringen

1,85x

1x

1x

1x

01.07.2008

* wird zusammen mit der Geburt berechnet