Hebammen-Gebührenvertrag 2007

Nach langen Verhandlungen ohne Einigkeit zwischen Berufsverbänden und den Krankenkassen hat die Schiedsstelle nun entschieden. Der Beschluss ist seit 30.07.2007 öffentlich bekannt. Etliche Ergebnisse von Nachverhandlungen wurden in einer Protokollnotiz im Juni 2008 zusammengefasst. Diese Ergänzungen wurden in den Vertrag eingearbeitet. Hier ist die aktuelle Fassung:

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe ab 01.08.2007

Die wichtigsten organisatorischen Eckpunkte

  • Die neuen Gebühren gelten für alle erbrachten Leistungen ab 01.08.2007 (Stichtag ist NICHT das Geburtsdatum).  
  • Alte und neue Gebühren müssen in getrennten Rechnungen erfasst werden. 
  • Leistungen vor dem 01.08.2007 werden unverändert nach der alten GebO abgerechnet. Es bleibt bei den alten Gebühren und den bisherigen Bedingungen und Fristen. 
  • Die Gebühren gelten nur für Hebammen, die dem Vertrag beigetreten sind!
    • Mitglieder der Berufsverbände DHV/BfHD treten automatisch dem Vertrag bei, indem sie das Abfrageformular und ihre Anerkennungsurkunde an den Verband schicken.
    • Hebammen, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, können direkt beim GKV-Spitzenverband beitreten. Dazu muss die Beitrittserklärung und das Abfrageformular zusammen mit der Anerkennungsurkunde und einem Nachweis über eine Haftpflichtversicherung an den GKV-Spitzenverband geschickt werden. Die Adresse des GKV-Spitzenverbandes steht auf dem Abfrageformular auf Seite 2. Infos gibt es auch unter www.gkv-spitzenverband.de.
  • Im neuen Vertrag ist auch geregelt, wann Rechnungen zu schreiben sind: "Die Rechnungslegung erfolgt pro Kasse und pro Hebammen-IK höchstens monatlich, mindestens zweimal im Jahr. Davon einmal zum 31.01. eines Jahres für Leistungen des Vorjahres, sofern die Betreuung der Versicherten abgeschlossen ist". Es steht jedoch nicht im Vertrag, was passiert, wenn man diese Fristen nicht einhält. Bisher ist noch kein Fall bekannt, in dem es zu Problemen kam, wenn diese Fristen nicht eingehalten wurden. Sollte sich die eine oder andere Krankenkasse weigern, Zahlungen zu leisten, ist der DHV der Meinung, mit großer Wahrscheinlichkeit auch vor Gericht erfolgreich zu sein, solange die gesetzlichen Verjährungsfristen eingehalten wurden.
    • höchstens monatlich: Diese Formulierung bedeutet, dass man pro Kostenträger höchstens einmal im Monat Rechnungen schicken soll. Diese Formulierung ist eine Geburt von Kassen-Bürokraten. In der Praxis hat noch keine Kasse Wert auf diese Regelung gelegt. Rechtlich ist es zudem unklar, ob eine Kasse eine Rechnung abweisen darf, wenn im selben Monat bereits eine andere Rechnung eingegangen ist.
    • mindestens zweimal im Jahr: Diese Formulierung wird in der Praxis wahrscheinlich kaum eine Rolle spielen, da sie nicht eindeutig ist und kaum überprüfbar ist. Wie soll man z.B. zwei Rechnungen schicken, wenn man nur eine Rechnung hat? Um diese Formulierung zu erfüllen, würde es beispielsweise reichen, eine Abrechnung am 31. Januar zu machen und eine zweite am 1. Februar (oder z.B. im Dezember).
    • davon einmal zum 31.01, sofern die Betreuung der Versicherten abgeschlossen ist: Es ist nachvollziehbar, dass die Krankenkassen die Rechnung am Jahresanfang benötigen, um einen vernünftigen Jahresabschluss machen zu können. Denn wie soll eine Bilanz erstellt werden, wenn man nicht einmal weiß, welche Beträge noch ausstehen? Durch den Zusatz "sofern die Betreuung der Versicherten abgeschlossen ist" ist diese Vorschrift jedoch praktisch bedeutungslos, denn häufig ist die Hebamme der Meinung, die Betreuung ginge noch weiter, und erst später stellt sich heraus, dass kein Bedarf mehr geherrscht hat.
      Sollte die Betreuung im Januar abgeschlossen werden, können Leisungen aus dem Januar mit dem Vorjahresleistungen in einer Rechnung zusammengefasst werden.
  • An der elektronischen Abrechnung ändert sich durch die neuen Gebühren nichts. Manche Kassen fordern bereits elektronische Rechnungen, andere sind noch nicht in der Lage Hebammen-Rechnungen anzunehmen. Den aktuellen Stand finden Sie hier.

Versichertenbestätigung (Quittungen)

Nach dem neuen Vertrag müssen sämtliche Leistungen von der Versicherten mit Unterschrift quittiert werden (Versichertenbestätigung). Die Details wurden in mehreren Nachverhandlungen zwischen den Berufsverbänden und den Spitzenverbänden der Kassen ausgearbeitet.

Das sind die Eckdaten

  • Beratungen nach den Ziffern 010, 230 und 290 sowie die Zuschläge für Zwillinge (150, 220), erster Hausbesuch (190) und Naht (140) müssen nicht quittiert werden.
  • Für geschlossene Kurse, die nach dem 15.09.2007 begonnen haben, sind Unterschriftslisten zu führen.
  • Für offene Kurse sind seit 15.09.2007 Unterschriftslisten zu führen.
  • Alle anderen Leistungen (020 bis 131, 160 bis 181, 200 bis 211, 240 bis 281) müssen ab 15.11.2007 durch die Unterschrift der Betreuten quittiert werden.
  • Arzneimittel und Materialien müssen nicht quittiert werden.
  • Die Quittungsformulare stehen in HebRech zur Verfügung.
  • Die Unterschriftsleistung der Versicherten erfolgt spätestens am Tag nach der Leistungserbringung. In Belegkliniken ist die einmalige Unterschrift täglich für alle Leistungen eines Tages ausreichend.
  • Bei Papierrechnungen müssen die Unterschriftslisten der Rechnung beigelegt werden.
  • Bei elektronischen Rechnungen sind die Listen per Post zusammen mit dem Beleg-Begleitzettel an die Belegannahmestelle der jeweiligen Krankenkasse zu schicken. Die 3-Wochenfrist für die Zahlung beginnt mit dem Tag, an dem Papierbelege und elektronische Daten bei der Kasse eingegangen sind. Der Beleg-Begleitzettel wird von HebRech ausgedruckt und enthält alle notwendigen Angaben. Sie finden den Beleg-Begleitzettel in der Menüzeile unter Rechnung -> Beleg-Begleitzettel. Bisher ist es leider noch nicht möglich, eingescannte Unterlagen elektronisch an die Kassen zu übertragen, da die notwendige Spezifikation in der 'Technischen Anlage' zwar 1999 begonnen wurde, aber bis heute noch nicht fertig gestellt ist. Die Kassenverbände planen dieses Thema in den nächsten Jahren wieder auf die Tagesordnung zu bringen.
  • Krankenkassen erwarten die Unterschriftslisten grundsätzlich im Original. Daher empfehlen wir, vor dem Versand Kopien anzufertigen. Schließlich könnten die Papiere auf dem Postweg oder bei der Krankenkasse verloren gehen. Oder Sie brauchen die Listen nochmals, weil die Rechnung abgewiesen wurde, da sie bei der falschen Kasse gelandet ist. Die Kopien müssen nur solange aufbewahrt werden, bis die Rechnung bezahlt ist.
    Bei Quittierung der Leistungen mehrerer Hebammen eines Teams auf einem Bogen, ist auch die Versendung von Kopien zulässig.
  • Die Unterschriften zu einer Rechnung dürfen auch auf mehrere Bögen verteilt werden.

Verfahren bei fehlender Versichertenbestätigung

Liegen die Quittierungen aus einem besonderen Grund nicht vor, so ist dies von der Hebamme zu begründen. Mögliche besondere Gründe können z.B. sein:

  • Tod oder Bewusstlosigkeit der Frau,
  • ungeplantes Verlassen des Krankenhauses vor Unterschriftsleistung (eilige Verlegung, Verlegung des Kindes bei Nacht, Frau fährt mit),
  • Analphabetismus bzw. Verständigungsprobleme mit Verweigerung der Unterschriftsleistung.

Ersatzweise kann auch die Unterschrift eines Angehörigen der Versicherten oder einer Ärztin/eines Arztes zur Quittierung eingeholt werden.

Verfahren in Hebammenteams

In Hebammenteams ist ein Quittierungsbogen pro versicherter Frau möglich. Bei einzeln abrechenden Hebammen, die in einem Hebammenteam arbeiten sind entweder:

  1. die Namen der Hebammen, IK, und laufende Nummern gemäß Musterformulare anzugeben oder
  2. die Hebammen führen jeweils separate Quittierungsbögen.

Bei gemeinschaftlicher Abrechung mit gemeinsamem IK entfallen diese Angaben.

Bei Quittierung der Leistungen von mehreren Hebammen eines Teams auf einem Bogen, ist auch die Versendung von Kopien zulässig.

Dokumentation

Aus Datenschutzgründen ist die inhaltliche Dokumentation der Leistungen nicht auf den Quittierungsbögen zu führen.

In Hebrech finden Sie die Quittungsformulare:

  • Für Kurse: DruckForm -> Formulare für Kurse -> Versichertenbestätigung. Dieses Formular enthält die Angaben, auf die sich die Verbände bereits geeinigt haben.
  • Für die restlichen Leistungen: DruckForm -> Dokumentationsbögen

Für HebRech bedeutet dies

  • Für die Abrechnung von Leistungen nach den neuen Gebühren muss eine separate Rechnung erstellt werden. Es wird keine automatische Aufteilung in zwei Rechnungen geben. Sie müssen selbständig eine neue Rechnung anlegen (am einfachsten über Neu/Kopie dieser Karteikarte).
  • Falls Rechnungen mit HebRech 10.x erfasst wurden, die jedoch mit den neuen Gebühren berechnet werden sollten: Rechnungen, die ausschließlich Leistungen ab 01.08.2007 enthalten, werden mit HebRech ab Version 11.x in die neue Gebührenstrukturen konvertiert. Bei einigen Gebührenziffern ist eine manuelle Kontrolle notwendig, da in V 10.x nicht alle notwendigen Informationen vorliegen.
  • Auch mit HebRech-Version 11.x ist es möglich, für Leistungen vor dem 01.08.2007 Rechnungen nach der alten GebO zu erstellen. Die mit Version 10 eingegebenen Daten bleiben selbstverständlich in Version 11.x erhalten.

Privatrechnungen

Bei Privatrechnungen ist die Sache etwas komplizierter, da es verschiedene Regelungen gibt:

  • Baden-Württemberg hat eine eigene Privat-Gebührenordnung, die sich nicht an die Kassengebühren anlehnt.
     
  • Bezug auf die (alte) Hebammengebührenverordnung:
    In Bayern, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein bezieht sich der Faktor auf die Hebammengebührenverordnung (HebGV) vom 24.07.2004. In diesen Ländern erfolgt keine automatische Anpassung, wenn die Kassengebühren steigen. Es gilt der x-fache Satz der Kassengebühren vom 24.7.2004, solange bis eine neue Privat-GebO in Kraft tritt.
     
  • Bezug auf den (neuen) Gebührenvertrag:
    In Berlin, Brandenburg, Hamburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen bezieht sich der Faktor auf den Gebührenvertrag vom 01.07.2008. Bei Änderungen am Vertrag erfolgt keine automatische Anpassung.

    In Berlin bezieht sich der Faktor seit 17.04.2009 auf den Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe in der Stufe vom 01.07.2008.

    Brandenburg hat seit 23.10.2009 eine neue Privat-Gebührenordnung, die sich am Gebührenvertrag vom 01.07.2008 orientiert. Die Leistungsgebühren dürfen bis zum 2-fachen Satz berechnet werden; Auslagen, Wegegelder und Betriebskostenpauschalen nur zum 1-fachen Satz. Für die Jahre 2010 und 2011 ist eine automatische Gebührenerhöhung um jeweils 2% festgeschrieben.

    In Hamburg bezieht sich der Faktor für Leistungen seit dem 22.12.2007 auf den Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe vom 01.08.2007. Zusätzlich gibt es die Leistung Dauerrufbereitschaft, welche mit 150,- bis 400,- EUR vergütet wird.
     
    Sachsen-Anhalt hat seit 15.11.2008 eine eigene Gebührenverordnung, die sich am Gebührenvertrag vom 1.07.2008 orientiert. Die Gebührenziffern sind neu durchnummeriert und bis 2013 ist eine jährliche 2%ige Gebührenerhöhung festgelegt worden. Gebühren und Wegegelder dürfen bis zum zweifachen Satz abgerechnet werden. Bei Abrechung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern darf nur der einfache Satz abgerechnet werden.

    In Thüringen können seit 15.07.2009 Gebühren bis zum 1,85-fachen Satz des Vertrags vom 01.07.2008 berechnet werden. Wegegeld, Auslagen, Materialpauschalen und die Betriebskostenpauschale dürfen nun zum 1-fachen Satz abgerechnet werden.
    Bei Änderungen am Kassenvertrag erfolgt keine automatische Anpassung.
     
  • Bezug auf die "jeweils aktuelle Kassengebührenverordnung": 
    Im Saarland bezieht sich die Privat-GebO auf die "jeweils aktuelle Kassengebührenverordnung". Seit 1.8.2007 gibt es jedoch keine gesetzliche Kassengebührenverordnung mehr, da seit diesem Termin der Gebührenvertrag in Kraft getreten ist. Damit gibt es seit 1.8.2007 auch keine Privat-GebO mehr und die Situation ist zur Zeit rechtlich unklar. Bis zu einer gesetzlichen Regelung können Privatrechnungen entweder nach der alten GebO oder nach dem neuen Gebührenvertrag abgerechnet werden. Beides ist zwar nicht ganz korrekt, aber es gibt zur Zeit keine eindeutige Lösung (Stand: 09/2009).
     
    Solange es in einem Bundesland keine gültige Privat-GebO gibt, ist es auch denkbar, die Gebühren und den Faktor mit der Betreuten frei auszuhandeln. Die Gebühren, die eine private Versicherung oder die Beihilfe erstattet, sind jedoch stets begrenzt.

Bei Privatrechnungen gibt es keine Quittierungspflicht! Es ist jedoch dringend zu empfehlen, einen Behandlungsvertrag abzuschließen. Ein angepasstes Formular finden Sie in HebRech unter DruckForm. Dennoch schadet es nicht, auch von Privaten Quittungs-Unterschriften zu verlangen, damit Sie einen Nachweis über die erbrachten Leistungen haben.

Selbstverständlich werden wir unsere Kundinnen informieren, sobald sich in einzelnen Bundesländern etwas ändert. Den aktuellen Stand finden Sie stets an dieser Stelle.

 

Stand: 12/2009